· Fachbeitrag · Verfahrensgebühr
Revisionsbegründung ist keine Voraussetzung für das Entstehen der Verfahrensgebühr
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Die Gebühr nach Nr. 4130 VV RVG entsteht nicht erst mit der Begründung der Revision. Vielmehr erfasst die Verfahrensgebühr bereits die anwaltliche Prüfung und Beratung, ob und gegebenenfalls mit welchen Anträgen die eingelegte Revision begründet und weiter durchgeführt werden soll (LG Aurich 22.11.12, 11 Ks 210 Js 9546/11 (3/11), Abruf-Nr. 123793). |
Sachverhalt
Der Angeklagte ist vom LG verurteilt worden. Sein Pflichtverteidiger hat Revision eingelegt. Diese hat er nach Zustellung des schriftlichen Urteils zurückgenommen, ohne die Revision begründet zu haben. Festgesetzt wurde auch die von ihm beantragte Gebühr Nr. 4130, 4131 VV RVG. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Bezirksrevisors hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Dem Pflichtverteidiger ist die Gebühr nach Nr. 4130, 4131 VV RVG zu Recht zugesprochen worden. Zwar ist bei einem Verteidiger, der - wie hier - schon in der Vorinstanz verteidigt hat, mit den dafür verdienten Gebühren auch die Einlegung des Rechtsmittels abgegolten (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG). Jedoch entsteht die Gebühr nach Nr. 4130, 4131 VV RVG nicht erst mit der Begründung der Revision, da insoweit mit der Verfahrensgebühr jedes „Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information“ abgegolten wird (Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG). Demnach erfasst die Verfahrensgebühr bereits die anwaltliche Prüfung und Beratung, ob und wenn ja mit welchen Anträgen die eingelegte Revision begründet und weiter durchgeführt werden soll. Diese Tätigkeit des Verteidigers gehört insoweit nicht mehr zur Einlegung des Rechtsmittels.
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