· Fachbeitrag · Verfahrensgebühr
Zusätzliche Verfahrensgebühr nach Rücknahme der Revision der Staatsanwaltschaft
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Münster/Augsburg
| Die Frage, wann die Gebühr nach Nr. 4141 Anm. 1 S. 1 Nr. 3 VV RVG durch Rücknahme der Revision entsteht, ist umstritten. Einen Sonderfall der Problematik behandelt ein Beschluss des OLG Braunschweig. |
Sachverhalt
Der Rechtsanwalt war Pflichtverteidiger des Angeklagten, der vom LG zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Gegen das Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Pflichtverteidiger und der Wahlverteidiger des Angeklagten Revision eingelegt. Die Revisionen wurden jeweils begründet. In der Folge nahm zunächst der Pflichtverteidiger des Angeklagten und kurz danach sein weiterer Wahlverteidiger die Revisionen zurück, nachdem Erstgenannter zwischenzeitlich mit dem zuständigen Staatsanwalt telefonisch eine beiderseitige Revisionsrücknahme erörtert hatte. Aufgrund dessen hat auch die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel zurückgenommen. Zu diesem Zeitpunkt waren die Akten noch nicht an das Rechtsmittelgericht bzw. an die bei diesem ansässige Staatsanwaltschaft übersandt worden. Die zur Festsetzung beantragte zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4141 Anm. 1 S. 1 Nr. 3 VV RVG wurde abgelehnt. Auf die sofortige Beschwerde setzte das OLG die Gebühr fest. Sein Leitsatz hierzu lautet wie folgt (OLG Braunschweig 8.3.16, 1 Ws 49/16, Abruf-Nr. 192496):
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Nimmt der Rechtsanwalt nach Gesprächen mit dem zuständigen Staatsanwalt, in welchen die Möglichkeit einer beiderseitigen Revisionsrücknahme erörtert wurde, die Revision des Angeklagten zurück und nimmt im Hinblick darauf dann auch die Staatsanwaltschaft ihre bereits begründete Revision zurück, entsteht für den Rechtsanwalt die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 Anm. 1 S. 1 Nr. 3 VV RVG, ohne dass es darauf ankommt, ob das Rechtsmittel beim Rechtsmittelgericht anhängig geworden ist (Abruf-Nr. 192496). |
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