· Fachbeitrag · Verfahrensverbindung
So gehen Ihnen die Terminsgebühren nicht verloren
| Häufig werden in der Hauptverhandlung aus prozessökonomischen Gründen weitere Verfahren hinzuverbunden. Hierbei muss der Verteidiger aufpassen, dass ihm nicht Terminsgebühren verloren gehen. Denn das Entstehen einer Terminsgebühr (auch) in einem hinzuverbundenen Verfahren setzt stets voraus, dass sämtliche Erfordernisse für eine Verhandlung erfüllt sind, insbesondere eine Eröffnungsentscheidung vorliegt. Das ist das Fazit aus einem aktuellen Beschluss des LG Dortmund. |
Sachverhalt
Im entschiedenen Fall hatte die Staatsanwaltschaft gegen den Angeklagten zahlreiche Anklagen erhoben. Diese wurden jeweils zur Hauptverhandlung zugelassen und zu dem führenden Verfahren A hinzuverbunden. Der Rechtsanwalt wurde als Pflichtverteidiger beigeordnet. Im Verfahren A fand dann der Hauptverhandlungstermin statt.
In diesem teilte der Vorsitzende mit, dass u. a. hinsichtlich einer weiteren Anklage (Verfahren B) die Einlassungs- und Ladungsfristen zu diesem Termin nicht gewahrt werden könnten und dass insoweit die Aussetzung des Verfahrens beantragt werden könne. Der Angeklagte erklärte nach Rücksprache mit seinem Verteidiger, auf die Einhaltung der Einlassungs- und Ladungsfristen zu verzichten.
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