· Fachbeitrag · Vergütungsvereinbarung
BGH verschärft Anforderungen an die Textform
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Der Textform ist nicht genügt, wenn es infolge nachträglicher handschriftlicher Ergänzungen an einem räumlichen Abschluss der Vereinbarung fehlt. Da bei Beachtung der Schriftform die Unterschrift den Vertragstext räumlich abschließen muss, führen unterhalb der Unterschrift angefügte Vertragsnachträge zur Formunwirksamkeit der Erklärung (BGH 3.11.11, IX ZR 47/11, Abruf-Nr. 113919). |
Sachverhalt
Die klagenden Rechtsanwälte leiteten der Beklagten ein mit „Honorarvereinbarung“ überschriebenes Schriftstück zu, nach dessen Inhalt sich diese „neben den gesetzlichen Gebühren“ zur Zahlung von „6.000 EUR verpflichtete. Eingangs der Urkunde waren als Vertragspartner die Kläger und die Beklagte mit Name und Anschrift bezeichnet. Am Ende war oberhalb der Begriffe „Anwaltsbüro“ und „Auftraggeber“ jeweils eine Unterschriftszeile eingerückt. Die von ihr an der vorgesehenen Stelle unterzeichnete Honorarvereinbarung sandte die Beklagte mit die Fälligkeit betreffender, unterhalb der Unterschriftszeile und ihrer Unterschrift angebrachter handschriftlicher Ergänzungen mit Telefax an die Kläger zurück. Eine Unterzeichnung des Schriftstücks seitens der Kläger ist nicht erfolgt.
Die Beklagte zahlte entsprechend der von ihr modifizierten Fälligkeitsregelung zunächst nur 2.000 EUR an die Kläger. Später kündigte sie das Mandat. Die Kläger verlangen von der Beklagten Zahlung des restlichen Honorars. Die Beklagte begehrt im Wege der Widerklage Erstattung der 2.000 EUR. AG und LG haben die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Revision hatte keinen Erfolg.
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