· Fachbeitrag · Vergütungsvereinbarung
Honorarvereinbarung unmittelbar vor dem Gerichtstermin ist nicht sittenwidrig
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Zur (verneinten) Sittenwidrigkeit einer Vergütungsvereinbarung, zu deren Abschluss der Mandat mit der Drohung veranlasst worden sein soll, für den Fall der Weigerung des Abschlusses der Vereinbarung in einem unmittelbar bevorstehenden Termin nicht aufzutreten (OLG Saarbrücken 31.8.11, 1 U 505/10 - 151, Abruf-Nr. 114086). |
Sachverhalt
Die Parteien streiten um die Zahlung restlichen Rechtsanwaltshonorars aus einer Vergütungsvereinbarung. Die Beklagte hat geltend gemacht, ihr sei die entsprechende Erklärung von der Klägerin, einer Partnergesellschaft von Rechtsanwälten, unmittelbar vor einem Verhandlungstermin „abgepresst“ worden. Mit dem Vorbringen hatte sie weder beim LG noch beim OLG Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die Vergütungsvereinbarung ist nicht nach § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Die mit der Nichtigkeitsfolge bewehrte Sanktion des § 138 Abs. 1 BGB greift grundsätzlich nur ein, wenn alle Beteiligten des Rechtsgeschäfts subjektiv sittenwidrig handeln. Das erfordert die Feststellung, dass alle Beteiligten die die Sittenwidrigkeit begründenden Tatumstände gekannt oder grob fahrlässig nicht gekannt haben. Vorliegend fehlt es jedoch an der Sittenwidrigkeit auf Seiten der Klägerin. Wesentliches Element einer sittenwidrigen Vereinbarung ist der Überraschungseffekt, d.h. eine Überrumpelung der Beklagten dadurch, dass ihr die Vereinbarung erstmals vor dem Gerichtstermin gezeigt und sie zur Unterzeichnung aufgefordert worden ist.
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