· Fachbeitrag · Vergütungsvereinbarung
Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung: Wer trägt die Beweislast?
| Beweislastentscheidungen sind für die unterlegene Partei immer misslich. Das gilt für den Rechtsanwalt vor allem, wenn es darum geht, ob eine Vergütungsvereinbarung (§ 3a RVG) wirksam ist. Die Frage, wie in diesem Streit die Beweislast verteilt ist, hat das OLG Karlsruhe jetzt entschieden. |
Sachverhalt
Ein Pflichtverteidiger (Kläger) hatte für seine Tätigkeiten bis zum Abschluss der ersten Instanz mit dem Mandanten (Beklagter) einen Betrag von 7.000 EUR zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagen vereinbart. Inhalt und Ablauf des bei Abschluss dieser Vereinbarung geführten Gesprächs waren streitig. Der Anwalt hat verschiedene Tätigkeiten zur Bearbeitung des Mandats und zur Verteidigung des Beklagten erbracht. Die Familie des Beklagten hatte veranlasst, dass er einen Vorschuss von 2.000 EUR erhielt. Später kündigte ein neuer Verteidiger des Beklagten gegenüber dem Rechtsanwalt für den Beklagten das Mandat. Der Beklagte beantragte, den Anwalt als Pflichtverteidiger zu entpflichten.
Das AG hat dem Antrag entsprochen. Der Beklagte hat in der Folgezeit (vergeblich) verlangt, dass der Rechtsanwalt den Vorschuss zurückzahlt sowie die ihm außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten erstattet. Der Rechtsanwalt machte geltend, der Beklagte habe ihm die weitere Vergütung von 5.000 EUR zu zahlen. Das LG hat Beweis erhoben und dann die Klage über 5.000 EUR und die Widerklage auf Rückzahlung der 2.000 EUR abgewiesen. Nach der Beweisaufnahme habe es ein non liquet hinsichtlich des freiwilligen Zustandekommens der Honorarvereinbarung gegeben. Da die Beweislast beim jeweiligen Anspruchsteller liege, seien Klage und Widerklage abzuweisen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Dagegen war die Anschlussberufung des Beklagten erfolgreich.
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