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  • 03.06.2019 · Fachbeitrag · Verjährung

    Verjährungshemmung der Pauschgebühr nur bei rechtzeitigem Antrag beim zuständigen Gericht

    | Verjährungsfragen sind für den Rechtsanwalt wichtig. Und das gilt nicht nur, wenn es um Forderungen des Mandanten geht, sondern vor allem auch, wenn eigene Gebührenforderungen im Spiel sind. Dann sollte man mit der Geltendmachung nicht zu lange warten, um sich nicht der Einrede der Verjährung auszusetzen. Das hat jetzt ein Pflichtverteidiger schmerzlich beim OLG Braunschweig erleben müssen. Das hat nämlich seinen Pauschgebühranspruch (§ 51 RVG) als verjährt angesehen. |