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  • · Nachricht · Verkehrsordnungswidrigkeit

    Akteneinsicht durch Aktenausdruck: Kostenpauschale an Verwaltungsbehörde fällt nicht immer an

    | Die Verwaltungsbehörde kann die Kostenpauschale nach Nr. 9003 VV RVG für die Erteilung eines Aktenausdrucks nur beanspruchen, wenn der Aktenausdruck den Anforderungen der § 110d Abs. 1, § 110b Abs. 2 S. 2 OWiG genügt (AG Wennigsen 27.11.13, 16 OWi 205/13). |

     

    Aufgrund fehlender Angaben zur Signaturprüfung hat der Aktenausdruck die Anforderungen vorliegend nicht erfüllt, sodass die Verfahrenskosten und Auslagen des Betroffenen der Verwaltungsbehörde aufzuerlegen waren.

    Quelle: ID 42552340