· Fachbeitrag · Vernehmungsterminsgebühr
Anwalt erhält (doch) Terminsgebühr für die Teilnahme an einem Sachverständigentermin
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
(AG Oschatz 4.4.12 und 7.5.12, 1 Ds 253 Js 25756/11, Abruf-Nr. 121604) |
Sachverhalt
Gegen den Beschuldigten ist ein Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort anhängig. In diesem wird vom Sachverständigen ein Termin am Unfallort durchgeführt. Die Unfallbeteiligten werden aufgefordert, hierzu mit ihren Fahrzeugen zu erscheinen. Der Verteidiger erhält eine Terminsmitteilung und nimmt am Termin teil. Dafür berechnet er nach Einstellung des Verfahrens auch die Gebühr Nr. 4102 VV RVG. Hilfsweise beantragt er eine Erhöhung der Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren. Sein Antrag hatte beim AG (zunächst) keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Der Rechtspfleger hielt den Antrag für nicht begründet. Mit der Gebühr Nr. 4102 VV RVG wollte der Gesetzgeber lediglich regeln, dass der Verteidiger für die außerhalb der Hauptverhandlung stattfindenden gerichtlichen Termine eine Gebühr erhält (siehe BT-Drucksache 15/1971, 222 ff.). Der Amtsrichter hat jedoch die Gebühr Nr. 4102 VV RVG im Beschluss vom 7.5.12 festgesetzt.
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