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  • · Fachbeitrag · Vernehmungsterminsgebühr

    Anwalt erhält (doch) Terminsgebühr für die Teilnahme an einem Sachverständigentermin

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    • 1. Für die Teilnahme des Rechtsanwalts an einem SV-Termin entsteht (doch) analog die (Vernehmungs)Terminsgebühr Nr. 4102 VV RVG.
    • 2. Die Teilnahme an einem SV-Termin berechtigt den Verteidiger auch nicht zu einer Erhöhung der (gerichtlichen) Verfahrensgebühr. Seine Teilnahme ist nicht notwendig i.S. von § 464b StPO i.V. mit § 91 ZPO.

    (AG Oschatz 4.4.12 und 7.5.12, 1 Ds 253 Js 25756/11, Abruf-Nr. 121604)

    Sachverhalt

    Gegen den Beschuldigten ist ein Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort anhängig. In diesem wird vom Sachverständigen ein Termin am Unfallort durchgeführt. Die Unfallbeteiligten werden aufgefordert, hierzu mit ihren Fahrzeugen zu erscheinen. Der Verteidiger erhält eine Terminsmitteilung und nimmt am Termin teil. Dafür berechnet er nach Einstellung des Verfahrens auch die Gebühr Nr. 4102 VV RVG. Hilfsweise beantragt er eine Erhöhung der Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren. Sein Antrag hatte beim AG (zunächst) keinen Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Der Rechtspfleger hielt den Antrag für nicht begründet. Mit der Gebühr Nr. 4102 VV RVG wollte der Gesetzgeber lediglich regeln, dass der Verteidiger für die außerhalb der Hauptverhandlung stattfindenden gerichtlichen Termine eine Gebühr erhält (siehe BT-Drucksache 15/1971, 222 ff.). Der Amtsrichter hat jedoch die Gebühr Nr. 4102 VV RVG im Beschluss vom 7.5.12 festgesetzt.