· Fachbeitrag · Verteidigerhonorar Teil 2
Vergütungsvereinbarung als Strafverteidiger: Dies gilt für die Höhe Ihrer Vergütung
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg
| Bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Vergütungsvereinbarung sind der Verteidiger und der Mandant weitgehend frei. Schranken der Gestaltungsfreiheit ergeben sich nur aus dem Erfordernis der Angemessenheit der Vergütung sowie aus §§ 134, 138 BGB. Auf dieser Grundlage gibt es die folgenden Gestaltungsmöglichkeiten. |
1. Beachten Sie Ober- und Untergrenzen
Beim Abschluss einer Vergütungsvereinbarung sind bestimmte Ober- und Untergrenzen zu beachten.
a) Obergrenze: nicht unangemessen und nicht sittenwidrig hoch
Die Obergrenze für die vereinbarte Vergütung folgt aus § 3a Abs. 2 S. 1 RVG und § 138 BGB: Nach § 3a Abs. 2 S. 1 RVG darf die vereinbarte Vergütung nicht „unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen“ sein. § 138 BGB verbietet den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung in einer sittenwidrigen Höhe. Die Rechtsprechung des BGH zieht deshalb die Grenze für eine unangemessen hohe Vergütung etwa beim Fünffachen der gesetzlichen Höchstgebühren (vgl. BGH NJW 05, 2142; ähnlich BGH AGS 09, 262; RVGreport 11, 76; s. a. BVerfG RVG prof. 09, 156).
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