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  • · Fachbeitrag · Vertreter des Verfallsbeteiligten

    Vertreter des Betroffenen im Verfallsverfahren erhält auch die Gebühr Nr. 5116 VV RVG

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    Im (selbstständigen) Verfallsverfahren entstehen im Bußgeldverfahren für den Vertreter des Verfallsbeteiligten die Gebühren wie die eines Verteidigers des Betroffenen. Es entsteht nicht nur die Gebühr Nr. 5116 VV RVG (LG Oldenburg 7.12.12, 5 Qs 384/12, Abruf-Nr. 132668).

     

    Sachverhalt

    Der Rechtsanwalt war Vertreter des Verfallsbeteiligten im Verfallsverfahren, in dem er sich erfolgreich gegen die Verfallsanordnung gewendet hat. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Verfallsbeteiligten sind der Staatskasse auferlegt worden. Der Vertreter der Verfallsbeteiligten hat die Gebühren Nrn. 5100, 5103, 5109, 5110 und 5116 VV RVG geltend gemacht. Diese sind vom AG bis auf die Gebühr Nr. 5116 VV RVG festgesetzt worden. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Rechtsanwalts hatte Erfolg.

     

    Entscheidung

    Zutreffend hat das AG nach Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVG für den RA als Vertreter der Verfallsbeteiligten im Verfallsverfahren (§ 29a OWiG) die Gebühren Nrn. 5100, 5103, 5109, 5110 VV RVG wie die Gebühren eines Verteidigers eines Betroffenen festgesetzt. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes kann der Vertreter des Verfallsbeteiligten eben diese verlangen. Das AG hat aber zu Unrecht die Gebühr nach Nr. 5116 VV RVG nicht festgesetzt. Zwar kann sich die Kammer der Logik der Argumentation der Staatskasse, es sei nicht nachzuvollziehen, warum in demselben Verfahren der Anwalt des Betroffenen und der Anwalt des Verfallsbeteiligten unterschiedlich zu vergüten sein sollen, nicht verschließen. Denn dieses widerspricht schon dem Grundgedanken der Vorbemerkung 5 VV RVG. Jedoch kann alleine die überzeugende Argumentation die begehrte Vergütung nicht versagen, weil der Gesetzgeber mit Nr. 5116 VV RVG für die Tätigkeit des Vertreters des Verfallsbeteiligten einen weiteren Gebührentatbestand geschaffen hat. Eine solche Verfallbeteiligung liegt vor, sodass die Voraussetzungen des Gebührentatbestandes erfüllt sind.

     

    Dass der Vertreter eines allein Verfallsbeteiligten - also nicht auch noch von einem Ordnungswidrigkeitentatbestand Betroffenen - entweder die Gebühren nach Teil 5 (Vorbem. 5 VV RVG) oder die weitere Vergütung nach Nr. 5116 VV RVG nicht erhalten soll, findet keinen Niederschlag im Gesetz. Die anderslautende Entscheidung des OLG Karlsruhe (StRR 12, 279) betrifft zum einen einen anderen Fall (§ 29a Abs. 4 OWiG) und ist zum anderen nach Auffassung der Kammer nicht mit dem Wortlaut des Gesetzes zu vereinbaren.

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung ist zutreffend. Das OLG Karlsruhe hatte zwar in der vom AG angeführten Entscheidung die Auffassung vertreten, dass für den Verfallsbeteiligten nur die Gebühr Nr. 5116 VV RVG anfällt. Das ist jedoch falsch. Denn die in Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVG verwandte Formulierung - „wie die eines Verteidigers“ - bedeutet, dass der Vertreter des Verfallsbeteiligten im Verfallsverfahren alle Gebühren des Teil 5 VV RVG geltend machen kann. Er ist nicht auf die Nr. 5116 VV RVG beschränkt, wobei es keinen Unterschied macht, ob es sich um ein Verfahren nach § 29a Abs. 2 OWiG oder nach § 29a Abs. 4 OWiG handelt.

     

    Das Vorstehende gilt entsprechend für das Strafverfahren und Teil 4 Abs. 1 VV RVG. Die Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG ist weitgehend wortgleich mit der Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVG.

     

    Soweit das LG darauf hinweist, dass gegebenenfalls der Verteidiger des Betroffenen und der Vertreter des Verfallsbeteiligten unterschiedliche Gebühren erhalten, ist darauf zu verweisen, dass das auf allgemeine gebührenrechtliche Grundsätze zurückzuführen ist. Die Gebühren entstehen nämlich für den Rechtsanwalt nur, wenn er eine Tätigkeit erbracht hat, die durch den jeweiligen Gebührentatbestand abgegolten wird. Dass der Vertreter eines allein Verfallsbeteiligten - also nicht auch noch von einem Ordnungswidrigkeitentatbestand Betroffenen - zusätzlich zu den Gebühren Nrn. 5100, 5103, 5109, 5110 VV RVG auch noch die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5116 VV RVG erhält, ist also darauf zurückzuführen, dass er insoweit für den Verfallsbeteiligten Tätigkeiten erbracht hat. Diese hat der Verteidiger des Betroffenen, den diese Verfallserklärung nicht berührt, hingegen i.d. Regel nicht erbracht.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Ebenso hat bereits das LG Karlsruhe entschieden, RVG prof. 13, 119
    Quelle: Ausgabe 09 / 2013 | Seite 153 | ID 42235246