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Eilverfahren wegen einer Fahrtenbuchauflage: Streitwert richtet sich nach Hälfte des Hauptsachewerts
| Für Eilverfahren wegen einer Fahrtbuchauflage hat das OVG Münster entsprechend der herrschenden Auffassung in der OVG-Rechtsprechung die Hälfte des im Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Betrags angesetzt (15.8.22, 8 E 561/22, Abruf-Nr. 231722 ). Dabei hat es sich auf Nr. 1.5 S. 1 und Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 bezogen (ebenso aus neuerer Zeit: BayVGH 25.2.22, 11 CS 22.549; OVG Hamburg 23.9.21, 4 Bs 140/21; OVG Lüneburg 14.4.21, 12 ME 39/21; OVG Sachsen-Anhalt 23.3.21, 3 M 19/21; OVG Sachsen 10.1.20, 6 B 297/19). |
Das Gericht erteilt der Gegenansicht (vgl. VGH Baden-Württemberg AGS 09, 403; 10.8.15, 10 S 278/15; OVG Jena 20.9.18, 2 EO 378/18) richtigerweise eine Absage. Zwar mag die Hauptsache ‒ so das OVG ‒ hinsichtlich des Zeitraums bis zur Entscheidung im Klageverfahren vorweggenommen werden, wenn die sofortige Vollziehung angeordnet ist und die Pflicht zur (zeitlich begrenzten) Führung des Fahrtenbuchs mit der Zustellung der Anordnung wirksam wird. In welchem Umfang dies der Fall sein wird, lässt sich jedoch bei Eingang des Verfahrens noch nicht absehen. Dieser Zeitpunkt ist aber für die Streitwertberechnung nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. § 40 GKG maßgeblich. Bei längeren Fahrtenbuchanordnungen ‒ wie hier für die Dauer von zwölf Monaten ‒ ist nicht regelmäßig anzunehmen, dass sich die Fahrtenbuchanordnung vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren insgesamt erledigen wird.
(mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)