· Fachbeitrag · Vorschuss
Vorschuss und Gebühren bei Betragsrahmengebühren
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
| § 9 RVG regelt, dass der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern kann. Aber woran orientiert sich die Höhe des Vorschusses bei Rahmengebühren? Hierzu hat das AG Tempelhof-Kreuzberg in einem straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren entschieden: Die Kriterien des § 14 RVG und die Rechtsprechung zur Höhe der Gebühren in Verkehrs-OWi sind zu beachten. Führt eine solche Betrachtung zu Gebühren unterhalb der Mittelgebühren, ist auch ein Vorschuss unterhalb der Mittelgebühren angemessen. In straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren gilt jedoch, dass Anknüpfungspunkt in der Regel nicht die Mittelgebühr ist. |
Sachverhalt
Im entschiedenen Fall wurde um einen Restvorschuss von 77,35 EUR gestritten, den der Kläger für seine anwaltliche Vertretung in einem straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren gegen die Beklagte aus dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag geltend macht. Von dem vom Verteidiger des Klägers in seiner Rechnung berechneten Vorschuss i. H. v. 523,60 EUR brutto hatte die Beklagte mit ihrer Zahlung die zusätzliche Gebühr gemäß Nr. 5115 VV RVG i. H. v. 160 EUR und die Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG i. H. v. 20 EUR jeweils zuzüglich Umsatzsteuer unter Berücksichtigung der zwischen den Parteien unstreitigen vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung des Klägers i. H. v. 300 EUR ausgeglichen. Die vom Klägervertreter mit 100 EUR zzgl. USt. in Rechnung gestellte Grundgebühr gemäß Nr. 5100 VV RVG hat die Beklagte lediglich mit einem Betrag von 75 EUR zzgl. USt. gezahlt. Das AG hat die noch auf den Unterschiedsbetrag gerichtet Klage abgewiesen (AG Tempelhof-Kreuzberg 18.10.18, 8 C 186/18, Abruf-Nr. 208354).
Entscheidungsgründe
Das AG führt aus: Die Mittelgebühr ist kein Anknüpfungspunkt für die Rahmengebühren. Dem Kläger stehe ein über die Zahlung der Rechtsschutzversicherung hinausgehender Anspruch nicht zu.
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