24.10.2014 · Fachbeitrag · Wahlverteidigung
Verteidiger hat kein eigenes Beschwerderecht
| Wird dem Antrag des Verteidigers auf Festsetzung seiner Verteidigergebühren als Wahlverteidiger (§§ 464b, 304, 311 StPO in Verbindung mit § 104 Abs. 3 S. 1, § 567 ZPO) nicht (vollständig) entsprochen, steht dem Verteidiger kein eigenes Beschwerderecht zu, solange eine Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs des vertretenen Mandanten gegen die Staatskasse nicht dargelegt wird (LG Köln 11.3.14, 105 Qs 60/14, Abruf-Nr. 143044 ). |
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