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  • · Fachbeitrag · Wertgebühr Nr. 4142 VV RVG

    Auf welchen Zeitpunkt ist beim Gegenstandswert abzustellen?

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    Die für die Wertgebühr Nr. 4142 VV RVG maßgebende Höhe des Verfalls richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Beratung erkennbaren Anhaltspunkten (OLG Oldenburg 6.7.11, 1 Ws 351/11, Abruf-Nr. 112849).

    Sachverhalt

    Der Rechtsanwalt hat den Angeklagten, der frei gesprochen worden ist, in einem Verfahren wegen Verstoßes gegen das BtM-Gesetz verteidigt. In der Anklageschrift hatte die Staatsanwaltschaft beantragt, den Verfall von 462.250 EUR als Wertersatz anzuordnen. Im Rahmen der Kostenerstattung hat der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit auch eine Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG geltend gemacht, und zwar in Höhe von 2.878 EUR, berechnet auf Grundlage des in der Anklage beantragten Verfallbetrags. Die Gebühr ist ihm trotz der Einwände der Staatskasse gewährt worden.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Gebühr Nr. 4142 VV RVG ist hier entstanden. Die Beratung des Angeklagten hinsichtlich des Verfalls war geboten, weil in der Anklageschrift der Verfall beantragt worden ist. Die für diese Wertgebühr maßgebende Höhe des Verfalls richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Beratung erkennbaren Anhaltspunkten. Diese hat hier nach Anklageerhebung, aber vor Beginn der Hauptverhandlung stattgefunden. Damit war die Gebühr auf der Grundlage des zu dieser Zeit gegebenen Gegenstandswerts entstanden.