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  • · Fachbeitrag · Zusätzliche Verfahrensgebühr

    Befriedungsgebühr nach Revisionsrücknahme?

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster /Augsburg

    Die Gebühr nach Nr. 4141 Anm. 1 Nr. 3 VV RVG entsteht, wenn eine zulässig eingelegte Revision zurückgenommen wurde und konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass im Fall der Fortführung des Revisionsverfahrens eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre (OLG Naumburg 17.6.13, 1 W 335/13, Abruf-Nr. 133532).

     

    Sachverhalt

    Der Rechtsanwalt hat als Pflichtverteidiger gegen ein Urteil des LG Revision eingelegt und diese auf die allgemeine Sachrüge gestützt. Mit Antragsschrift des Generalstaatsanwalts vom 10.1.13 ist die Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO beantragt worden. Bereits mit Schriftsatz vom 9.1.13 hat der Pflichtverteidiger namens und in Vollmacht des Angeklagten die Revision noch vor Eingang der Akten beim BGH zurückgenommen. Der Pflichtverteidiger hat unter anderem die Gebühr nach Nr. 4141 Anm. 1 Nr. 3 VV RVG ohne Erfolg geltend gemacht.

     

    Entscheidungsgründe

    Die wohl überwiegende Auffassung der OLG geht davon aus, dass die zusätzliche Gebühr nur entstehen kann, wenn

    • eine zulässig eingelegte - also auch begründete - Revision zurückgenommen wurde und
    • auch konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass im Fall der Fortführung des Revisionsverfahrens eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre.

     

    Derartige Umstände können sich aus einem entsprechenden Antrag in der Zuschrift des Generalstaatsanwalts oder auch daraus ergeben, dass ein Hauptverhandlungstermin anberaumt worden ist. Dann ist das Verfahren also jedenfalls beim Revisionsgericht anhängig geworden (OLG Düsseldorf JurBüro 08, 85; weitere Nachweise bei Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., VV 4141 Rn. 39).

     

    Diese Auffassung überzeugt mit der vom OLG Düsseldorf (a.a.O.) dargelegten Begründung: Die im Anschluss an die gebührenrechtlich neutrale Einlegung der Revision vorzunehmende prüfende und beratende Tätigkeit des Rechtsanwalts wird bereits durch die Gebühr Nrn. 4130/4131 VV RVG (Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren beziehungsweise Gebühr Nr. 4130 mit Zuschlag) abgedeckt. Diese umfasst die Prüfung und Beratung, ob und mit welchem Inhalt die Revision durchgeführt werden soll. Das Ergebnis dieser Beratung kann sein, die Revision weitergehend zu begründen oder zurückzunehmen. Vor diesem Hintergrund kann allein die theoretische Möglichkeit der Durchführung einer Revisionshauptverhandlung durch Einlegung der Revision und gegebenenfalls ihre Begründung den Anfall der geltend gemachten Zusatzgebühr nicht rechtfertigen.

     

    Sofern sich aus der Stellungnahme des Generalstaatsanwalts indes neue rechtliche Gesichtspunkte ergeben, die den Verteidiger zum Überdenken seines bis dahin vertretenen Standpunkts zwingen und so eine weitere Prüfung und gegebenenfalls Beratung erfordern, sind die - weitere - anwaltliche Mitwirkung, die eine Hauptverhandlung im Sinne der Gebührenvorschrift entbehrlich machte und das Entstehen dieser - zusätzlichen - Gebühr zu bejahen. Dies ist der Fall, wenn die weitergehende Tätigkeit nicht bereits mit der Gebühr nach Nrn. 4130/4131 VV RVG abgegolten ist und im Ergebnis zur Revisionsrücknahme führt.

     

    Praxishinweis

    Hier hatte der Pflichtverteidiger die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision zurückgenommen. Nach dem OLG erfolgte dies nach der gebührenrechtlich bereits abgegoltenen Überprüfung der schriftlichen Urteilsgründe und ohne Kenntnis der keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte aufzeigenden Ausführungen des Generalbundesanwalts.

    •  

    Bei der Sachlage schließt sich das OLG der h.M. in der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Anfall der Nr. 4141 Anm. 1 Nr. 3 VV RVG an. Danach entsteht die Gebühr grundsätzlich nur, wenn Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass eine Hauptverhandlung stattgefunden hätte oder zumindest nahelag (dazu unter anderem OLG Hamburg und OLG Köln, beide RVG prof. 08, 192). Diese Auffassung ist meines Erachtens falsch, da sie nicht mit dem Wortlaut der Vorschrift übereinstimmt.

     

    Etwas Licht am Tunnel zeigt sich aber darin, dass das OLG (auch) darauf abstellen will, dass und ob sich, etwa aus der Stellungnahme des Generalbundesanwalts oder des Generalstaatsanwalts, neue rechtliche Gesichtspunkte ergeben, die der Verteidiger prüfen muss und die gegebenenfalls zu seinem Rat an den Mandanten führen, die Revision zurückzunehmen.

     

    MERKE |  Das bedeutet: Die Revision darf nie - so wie es hier aber geschehen ist - vor Eingang der Stellungnahme des Generalbundesanwalts oder des Generalstaatsanwalts zurückgenommen werden. Denn dann ist der Argumentationsstrang verbaut.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Zu den Änderungen durch das 2. KostRMoG und zum anwendbaren Recht siehe RVG prof. 13, 181, 195 (Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und Abgabe der Sache an die Verwaltungsbehörde)
    • RVG prof. 13, 11: Schweigen als Mitwirkung - Keine Gebühren verschenken beim Aussageverweigerungsrecht
    • RVG prof. 10, 25: Einstellung des Strafverfahrens und Abgabe an die Verwaltungsbehörde, Besprechung von BGH 5.11.09, IX ZR 237/08, Abruf-Nr. 100021 (alte Rechtsprechung)
    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 203 | ID 42295586