· Fachbeitrag · Zusätzliche Verfahrensgebühr
Neues vom „Dauerbrenner“
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Münster/Augsburg
| Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 RVG VV spielt eine große Rolle. Das AG Tiergarten hat jetzt entschieden: Sie fällt auch an, wenn in einer ersten Hauptverhandlung eine von mehreren Taten abgetrennt wird und das Verfahren insoweit offenbleibt, i. Ü. das Erkenntnisverfahren folgt und später im Berufungstermin auf Betreiben auch des Verteidigers die StA den Antrag nach § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich der abgetrennten Tat stellt. |
Sachverhalt
Die Anklage warf dem Angeklagten am 1.6.15 eine Sachbeschädigung vor. Das Jugendschöffengericht hat das Hauptverfahren eröffnet, Hauptverhandlungstermin anberaumt und zugleich ein weiteres gegen den Angeklagten anhängiges Verfahren zur Anklageschrift hinzuverbunden. In der Hauptverhandlung am 19.8.15 hat das Gericht das weitere Verfahren wieder abgetrennt und den Angeklagten zu einer Jugendstrafe verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten Berufung eingelegt und gebeten zu prüfen, ob im Hinblick auf den in dem Hauptverhandlungstermin vor dem AG abgetrennten Verfahrensteil das Verfahren gemäß § 154 StPO oder § 47 JGG (endgültig) eingestellt werden kann. Für diesen Fall hat er angekündigt, das Rechtsmittel zurückzunehmen. In dem Hauptverhandlungstermin vor dem LG als Berufungsgericht am 12.1.16 hat die StA beantragt, das Verfahren bezüglich der abgetrennten Anklage gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die Verurteilung des Angeklagten vom 19.8.15 einzustellen. Hierauf hat der Angeklagte auf Rat seines Verteidigers die Berufung gegen das Urteil vom 19.8.15 zurückgenommen. Inzwischen ist mit Beschluss vom 1.2.16 durch das AG das Verfahren auf Antrag der StA hinsichtlich des Geschehens aus der Anklageschrift vom 1.6.15 nach § 154 Abs. 2 StPO (vorläufig) eingestellt worden.
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