· Fachbeitrag · Zusätzliche Verfahrensgebühr
Schon die Anregung, das Verfahren einzustellen, genügt
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Münster/Augsburg
| Die zusätzliche Verfahrensgebühr der Nr. 4141 VV RVG wirft in der Praxis viele Fragen auf. Eine davon ist, ob die Tätigkeit/Mitwirkung des Verteidigers ursächlich für die Einstellung des Verfahrens gewesen sein muss. Das AG Waldbröl hat dies verneint und entschieden: Bereits die Anregung, das Verfahren nach § 154 StPO einzustellen, lässt die Gebühr Nr. 4141 VV RVG entstehen. Dies gelte, auch wenn sie für die spätere Einstellung nicht ursächlich ist. Dies könne selbst dann gelten, wenn die Anregung erst nach der Einstellungsentscheidung bei Gericht eingeht. |
Sachverhalt
Ende 2016 hatte ein Hauptverhandlungstermin stattgefunden. Die Hauptverhandlung wurde ausgesetzt, um weitere umfangreiche polizeiliche Nachermittlungen durchzuführen. Nach deren Abschluss erhielt der Verteidiger Anfang Mai 2017 Akteneinsicht. Noch im gleichen Monat beantragte die Staatsanwaltschaft, das Verfahren gemäß § 154 StPO einzustellen.
Mit am 13.6.17 formlos übersandtem, aber erst am 19.6.17 zugegangene Schriftsatz erhielt der Verteidiger zu diesem Antrag „Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Zugang dieses Schreibens.“ Nachdem keine Stellungnahme erfolgt war, stellte das Gericht das Verfahren mit Beschluss vom 27.6.17 auf Kosten der Staatskasse ein. Erst am 30.6.17 ging ein Schriftsatz des Verteidigers bei Gericht ein, mit dem dieser „ebenfalls anregte, das Verfahren gemäß § 154 StPO einzustellen“. Der Verteidiger hat geltend gemacht, er habe mit seiner Anregung das Verfahren gefördert, und hat beantragt, Nr. 4141 VV RVG festzusetzen.
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