· Fachbeitrag · Abrechnungspraxis
Rechtsmittelgericht zieht erstinstanzlich verbliebenen Rechtsstreit nach Teilurteil an sich: Wie ist abzurechnen?
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Wird gegen ein Teilurteil Berufung eingelegt, dann kann das Rechtsmittelgericht unter bestimmten Umständen auch den erstinstanzlich verbliebenen Streitgegenstand an sich ziehen und mitentscheiden (st. Rspr. seit BGH NJW 60, 339). Dann stellt sich die Frage, wie abzurechnen ist. |
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Eingeklagt sind zwei Forderungen (4.000 EUR und 6.000 EUR). Das Gericht erlässt ein Teilurteil über die Klageforderung von 6.000 EUR. Hinsichtlich der weiteren Klageforderung von 4.000 EUR ist der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif, da weitere Beweiserhebungen erforderlich sind. Gegen das Teilurteil legt der Beklagte B Berufung ein. Das OLG ist der Auffassung, dass ein Teilurteil nicht hätte ergehen dürfen, weil die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht, da beiden Klageanträgen der gleiche Anspruch zugrunde liege. Im Einverständnis mit den Parteien zieht das OLG daraufhin auch die erstinstanzlich verbliebenen 4.000 EUR an sich. |
1. Abrechnung erstinstanzliches Verfahren
Die Abrechnung des erstinstanzlichen Verfahrens ist relativ einfach. Der Streitwert beträgt hier 10.000 EUR. Die Werte der beiden Anträge sind nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen.
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