· Fachbeitrag · Abrechnungspraxis
Verfahren auf Vollstreckbarerklärung: So rechnen Sie richtig ab
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Anträge auf Vollstreckbarerklärung des nicht durch Rechtsmittel angefochtenen Teils eines Urteils spielen in der gerichtlichen Praxis eine wichtige Rolle. Deren Sinn und Zweck liegt darin, dem Gläubiger schon vor Eintritt der Rechtskraft die Zwangsvollstreckung zu erleichtern, soweit das vorinstanzliche Urteil vom Schuldner nicht angefochten wird. Praktische Probleme bestehen jedoch darin, zu erkennen, ob eine solche Tätigkeit zusätzliche Gebührenansprüche entstehen lässt. Der folgende Beitrag klärt auf. |
1. Verfahrensrechtliche Voraussetzungen
Ist ein Urteil nicht oder nur bedingt für vorläufig vollstreckbar erklärt, kann es auf Antrag vom Berufungs- oder Revisionsgericht für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, soweit es nicht durch Berufungs- oder Revisionsanträge angefochten wird (§ 537 Abs. 1 S. 1, § 558 S. 1 ZPO). Diese Entscheidung ist erst nach Ablauf der Berufungs- bzw. Revisionsbegründungsfrist zulässig (§ 537 Abs. 1 S. 2, § 558 S. 2 ZPO).
2. Gebührenrechtliche Auswirkungen
Hinsichtlich der gebührenrechtlichen Zuordnung ist allerdings streng zu differenzieren (Mock in Schneider/Wolf, AnwK RVG, 7. Aufl., § 19 Rn. 90; VV 3329 Rn. 4 ff.).
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