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  • · Fachbeitrag · Angelegenheit

    Neue Gebühren bei Einspruch gegen VU nach mehr als zwei Jahren

    | Das Verfahren über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil (VU) und das vorausgegangene Verfahren sind in gebührenrechtlicher Hinsicht dieselbe Angelegenheit. Der BGH (16.11.17, V ZB 152/16, Abruf-Nr. 199846 ) musste nun über einen ungewöhnlichen Fall entscheiden, in dem nach mehr als zwei Kalenderjahren nach Zustellung eines VU Einspruch eingelegt wurde und es zur erneuten Verhandlung kam. Der BGH anwaltsfreundlich: Rechtsanwälte können für das weitere gerichtliche Verfahren gemäß § 15 Abs. 5 S. 2 RVG analog erneut Gebühren verlangen. |

     

    Das Verfahren über den Einspruch gegen ein VU und das vorausgegangene Verfahren sind in gebührenrechtlicher Hinsicht dieselbe Angelegenheit. Der zulässige Einspruch hat somit keinen Devolutiveffekt, sondern versetzt den Prozess in die Lage zurück, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand (§ 342 ZPO). Folge: Anwälte können die Gebühren für die Tätigkeit vor und nach dem Einspruch nur einmal fordern (§ 15 Abs. 2 RVG). Es entsteht

    • eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG VV,
    • eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG; hierin geht die ursprünglich aufgrund des ersten Termins angefallene 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 RVG VV auf.

     

    § 15 Abs. 5 S. 2 RVG regelt, dass die weitere Tätigkeit eines (desselben) Rechtsanwalts als neue Angelegenheit gilt, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist. Für die Erledigung in diesem Sinne ist dabei auf die zu § 8 Abs. 1 S. 1 RVG gefundene Definition dieses Begriffs abzustellen (BGH RVG prof. 11, 40). Danach ist ein Auftrag erledigt, wenn der Anwalt seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag vollständig erfüllt hat. Das ist der Fall, wenn von ihm keine weiteren Handlungen in Erfüllung des Auftrags mehr zu erwarten sind. Die Entscheidung der Frage, wann dieser Zeitpunkt erreicht ist, hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab. Allgemeine Regeln lassen sich dazu nicht aufstellen. Bedeutsam ist vielmehr, ob der Anwalt selbst seinen Auftrag als erfüllt ansieht oder nicht. Entscheidend ist nicht, ob der Anwalt das gesteckte Ziel erreicht hat.

     

    MERKE | Im betreffenden Fall hat der Beklagte gegen das ergangene und öffentlich zugestellte VU nicht innerhalb der vom Gericht nach § 339 Abs. 2 ZPO bestimmten Einspruchsfrist Einspruch eingelegt. Mit einem Einspruch, ggf. in Verbindung mit einem Wiedereinsetzungsantrag, mussten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin jedenfalls nicht mehr rechnen, nachdem die Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO abgelaufen war. Somit war für den Anwalt der Auftrag erledigt.

     

    Entscheidend ist für den BGH allerdings das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke. Es kommt nicht darauf an, ob die weitere Tätigkeit im Einspruchsverfahren auf einem neuen oder auf dem scheinbar erledigten alten Auftrag beruht. Maßgeblich ist vielmehr der dem § 15 Abs. 2 S. 2 RVG zugrunde liegende Gedanke, dass der Rechtsanwalt sich, weil eine lange Zeit vergangen ist, vollkommen neu einarbeiten muss. Es ist daher unbillig, wenn ein Anwalt für seine weitere Tätigkeit nicht erneut Gebühren erhalten würde.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2018 | Seite 74 | ID 45179101