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  • · Fachbeitrag · Angelegenheit

    Vollstreckungsgegenklage und anschließende Löschungsbewilligung: mehrere Angelegenheiten?

    | Gläubiger G lässt sich im Grundbuch des Schuldners S eine Sicherungshypothek von 15.000 EUR eintragen und betreibt daraus die Zwangsversteigerung, obwohl die gesamte Forderung bezahlt war. Der Anwalt des S, R, erhebt daher erfolgreich Vollstreckungsgegenklage. Die Vollstreckung wird durch Urteil für unzulässig erklärt. R fordert G auf, die Löschungsbewilligung für die Sicherungshypothek zu erteilen. Wie kann R abrechnen? |

     

    Die Frage, ob R mehrfach abrechnen kann, hängt davon ab, ob eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen (vgl. § 15 Abs. 2 RVG). Der BGH (RVG prof. 19, 197) hat entschieden: Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen stellen in der Regel dieselbe Angelegenheit dar, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Ein einheitlicher Rahmen kann dabei auch noch vorliegen, wenn der Anwalt verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen prüfen oder mehrere getrennte Prüfungsaufgaben erfüllen muss. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Anwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Anwalt tätig wird.

     

    MERKE | Die Angelegenheit ist vom Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen. Dieser bezeichnet das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann somit mehrere Gegenstände umfassen. Für einen einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit reicht es aus, wenn die verschiedenen Gegenstände vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst oder in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang zwischen den anwaltlichen Leistungen ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören.

     

    Diese Voraussetzungen sind im geschilderten Fall nicht erfüllt:

     

    • Die Vollstreckungsgegenklage zielt darauf, den Vollstreckungstitel zu beseitigen. Durch das Obsiegen wird die Vollstreckung unzulässig und ist erledigt. R kann hier seine Vergütung nach Nr. 3100 ff. VV RVG berechnen.

     

    • Die Abgabe der Löschungsbewilligung zielt darauf ab, die dingliche Sicherung des G zu beseitigen; sie kann hier mit der Tätigkeit der Vollstreckungsgegenklage nicht verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden. Insofern kann hier ein innerer Zusammenhang nicht bejaht werden, zumal das Einfordern der Löschungsbewilligung abhängig ist vom Erfolg der zunächst durchzuführenden Vollstreckungsgegenklage. R kann daher eine gesonderte Vergütung nach Nr. 2300 VV RVG berechnen.
    Quelle: Ausgabe 02 / 2020 | Seite 23 | ID 46298686