07.10.2019 · Fachbeitrag · Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens
Wann ist ein sofortiges Anerkenntnis „sofortig“?
| Der BGH hat jetzt entschieden: Ein sofortiges Anerkenntnis – und damit das Kostenprivileg des § 93 ZPO – liegt nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens regelmäßig nur vor, wenn der Beklagte dieses innerhalb der Klageerwiderungsfrist erklärt. Außerdem darf er in seiner Verteidigungsanzeige weder einen klageabweisenden Antrag angekündigt haben noch dem Klageanspruch auf sonstige Weise entgegengetreten sein. |
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