· Fachbeitrag · Anrechnung
Außergerichtliche Teilzahlung: Das gilt für die Anrechnung der Geschäftsgebühr
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| In der Praxis ist die Anrechnung der Geschäftsgebühr bei der folgenden Konstellation kompliziert: Außergerichtlich werden eine Teilzahlung und eine aus dem Teilbetrag berechnete Geschäftsgebühr geleistet. Wegen des Restbetrags kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren, in dem der Kläger teilweise Erfolg hat. Die folgenden Rechenbeispiele zeigen, worauf es dabei für eine korrekte Abrechnung ankommt. |
1. Das sind die Grundsätze
Wird vorgerichtlich eine Teilzahlung geleistet und der Restbetrag eingeklagt, ist im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren eine auf die Teilzahlung geleistete Geschäftsgebühr nicht anzurechnen.
Nach einem Teilerfolg im gerichtlichen Verfahren kann noch ein Restbetrag der Geschäftsgebühr aus dem Gesamterledigungswert verlangt werden. Dieser Restbetrag der Geschäftsgebühr berechnet sich zunächst aus dem Gesamterledigungswert. Dann sind die Anrechnung aus dem gerichtlichen Wert sowie die bereits geleistete Teilzahlung zu berücksichtigen.
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