· Fachbeitrag · Anwaltskosten
BGH führt Großvermieter-Rechtsprechung fort
In einem tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall bedarf auch eine Versicherungsgesellschaft niederländischen Rechts als gewerblicher Großvermieter mit inländischem Wohnungsbestand für die Abfassung einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung eines Wohnungsmietvertrags und sich hieran anschließender fristloser Kündigung keiner anwaltlichen Hilfe (BGH 31.1.12, VIII ZR 277/11, Abruf-Nr. 121927). |
Sachverhalt
Die Beklagte, eine Versicherungsgesellschaft niederländischen Rechts ist Eigentümerin eines inländischen Wohnkomplexes mit 142 Mietwohnungen. Der Kläger war mit Mietzahlungen in Rückstand geraten, die zwei Monatsmieten überstiegen. Einwendungen gegen seine Verpflichtung zur Mietzahlung hatte er weder erhoben noch waren sie sonst ersichtlich. Die Beklagte beauftragte sowohl für die Erstmahnung hinsichtlich der aufgelaufenen Mietrückstände als auch die darauf gestützte fristlose Kündigung des Mietverhältnisses einen Rechtsanwalt. Der BGH versagt der Beklagten einen Anspruch auf Ersatz ihrer Anwaltskosten.
Praxishinweis
Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch gemäß § 280 Abs. 2, § 286 Abs. 1 und 2, § 249 BGB ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der ex ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Geschädigten nach den Umständen des Falles zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (BGH 8.5.12, VI ZR 196/11; BGHZ 66, 182; BGHZ 127, 348).
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