· Nachricht · Auskunftserteilung
Gegenstandswert ist das Interesse des Auskunftspflichtigen, die Auskunft nicht erteilen zu müssen
| Bei der Verpflichtung, Auskunft zu erteilen, ist für den Gegenstandswert zu unterscheiden, ob der Mandant der Auskunftsberechtigte oder der Auskunftspflichtige ist. Beauftragt Letzterer den Anwalt, ist nach dem BGH auf das Interesse des (vermeintlich) Auskunftspflichtigen abzustellen, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (8.7.20, XII ZB 334/19, Abruf-Nr. 217180 ). |
Für das Interesse des Auskunftspflichtigen sind erheblich: ein besonderes Geheimhaltungsinteresse, Zeitaufwand, Sachkosten unter Einschluss der notwendigen Hinzuziehung einer Hilfsperson zur Auskunftserteilung sowie die Kosten der Abwehr einer unberechtigten Zwangsvollstreckung wegen der Auskunftspflicht, soweit der Titel keinen vollstreckbaren Inhalt hat. Für den Zeitaufwand ist auf die Stundensätze abzustellen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde (vgl. nur BGH FamRz 19, 1440).
Unerheblich ist dagegen das Interesse, den Hauptanspruch zu verhindern. Dieses wirkt sich erst auf der Zahlungsebene aus ‒ es sei denn, mit der Auskunft ist die isolierte Feststellung eines Rechtsverhältnisses i. S. d. § 256 ZPO verbunden. Dies war vorliegend nicht der Fall, weil es darum ging, ob mit der Auskunft bindend ein Trennungszeitpunkt festgestellt wird.