· Fachbeitrag · Auslagen
Darauf sollten Sie bei der Erstattung von Parteikosten für die Wahrnehmung von Terminen achten
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Nimmt eine Partei am Termin zur mündlichen Verhandlung teil, werden ihr ihre hierzu getätigten Aufwendungen ersetzt (§ 91 Abs. 1 S. 2, 1. Hs. ZPO). Die Höhe der Erstattung richtet sich dabei nach den Vorschriften des JVEG. Der folgende Beitrag klärt auf, damit diese Erstattung der Parteikosten auch bei der Kostenfestsetzung klar ist. |
1. Anordnung persönlichen Erscheinens ist nicht erforderlich
Entgegen einer häufigen Ansicht kommt es nicht darauf an, ob das persönliche Erscheinen der Partei vom Gericht angeordnet worden war. Vielmehr steht es einer Partei immer frei, an dem eigenen Termin teilzunehmen. Die Gründe dafür liegen auf der Hand. Denn wer kann besser als die Partei selbst
- zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen?
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