· Fachbeitrag · Auslagen
Diese Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen stehen Ihnen zu
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Als weitere Auslage kann der Anwalt die von ihm im Rahmen des Mandats aufgewandten Post- und Telekommunikationsentgelte gemäß Nrn. 7001, 7002 VV RVG abrechnen. Der folgende Beitrag erläutert, welche Auslagen dazugehören und wie Sie konkret oder pauschal abrechnen müssen. |
1. Sachlicher Anwendungsbereich der Nrn. 7001, 7002 VV RVG
Zu Nrn. 7001, 7002 VV RVG gehören insbesondere die allgemeinen Portokosten für Briefe, Postkarten, Einschreiben, Rückscheine, förmliche Zustellungen, Päckchen und Pakete usw. Neben den Versendungskosten sind die Gebühren für Orts- und Ferngespräche sowie für Online-Verbindungen (E-Mail, Internet etc.) sowie für Fernschreiben, Telefax- oder Telegrammsendungen zu ersetzen.
Für die Übersendung der Rechnung nach § 10 RVG darf der Anwalt vom Auftraggeber allerdings keine Postentgelte erheben (Anm. zu Nr. 7001 VV RVG) und nicht die Pauschale begründen (AnwK-RVG/N. Schneider, Nrn. 7001 bis 7002 VV Rn. 16).
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