· Fachbeitrag · Auslagen
Dokumentenpauschale: Dies können Sie verdienen, wenn Sie alles richtig machen
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Rechtsanwälte können die Kosten für die Herstellung und Übersendung von Dokumenten bzw. elektronischen Dateien nach Nr. 7000 VV RVG zusätzlich berechnen. In welchem Fall Sie genau was abrechnen können, wird anhand der folgenden Beispiele erläutert. |
1. Kopien und Ausdrucke nach Nr. 7000 Nr. VV RVG
Nach Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG erhält der Anwalt Ersatz seiner Kosten für die Herstellung und Überlassung von Kopien und Ausdrucke (sog. Dokumentenpauschale). Eine Übermittlung durch den Rechtsanwalt per Telefax steht der Herstellung einer Kopie gleich (Anm. Abs. 1 S. 2 zu Nr. 7000 VV RVG). Damit ist ausdrücklich nur die Übermittlung erfasst. Das Entgegennehmen von Telefaxen und deren Ausdruck löst dagegen keine Dokumentenpauschale aus (KG AGS 07, 611).
Beachten Sie | Die Dokumentenpauschale entsteht nicht, wenn Originale lediglich eingescannt werden. Der Gesetzgeber hat mit dem 2. KostRMoG den Anwendungsbereich ausdrücklich dahin gehend klargestellt, dass die Dokumentenpauschale nur für die Reproduktionen einer Vorlage auf einen körperlichen Gegenstand, z. B. auf Papier, entstehen soll (LSG Niedersachsen-Bremen AGS 17, 329; AG Hannover AGS 14, 273; KG Rpfleger 17, 116; AnwK-RVG/Volpert, Nr. 7000 Rn. 23). Die frühere gegenteilige Auffassung ist nicht mehr vertretbar.
2. Die Tatbestände der Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG
Der Anwalt erhält die Dokumentenpauschale in vier bestimmten Fällen, nämlich für die Herstellung und Überlassung von Kopien und Ausdrucken:
- a) aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war (Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a VV RVG),
- b) zur Zustellung oder Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle, soweit hierfür mehr als 100 Kopien und Ausdrucke zu fertigen waren (Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. b VV RVG),
- c) zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit hierfür mehr als 100 Kopien und Ausdrucke zu fertigen waren (Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. c VV RVG),
- d) in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind (Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. d VV RVG).
a) Zum Tatbestand der Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a VV RVG
Nach Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a VV RVG erhält der Anwalt eine Dokumentenpauschale, wenn er zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache Kopien aus Behörden- und Gerichtsakten anfertigt. Hierzu gehören insbesondere Strafaktenauszüge, Auszüge aus Bußgeldakten und Aktenauszüge aus vorangegangenen Verfahren. Auch die Kopie der Akten des laufenden Verfahrens kann geboten sein, wenn der Anwalt erst während eines Verfahrens beauftragt wird und sich in die Akte einarbeiten muss.
b) Zum Tatbestand der Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. b VV RVG
Der Auslagentatbestand der Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. b VV RVG gilt nur für Kopien und Ausdrucke zur Zustellung an den Gegner aufgrund einer Rechtsvorschrift. Er erfasst weder die für das Gericht bestimmten Kopien und Ausdrucke noch die zusätzlich dem Gegner zur Verfügung gestellten Kopien oder die von den Prozessbevollmächtigten für ihre eigenen Handakten gefertigten Fotokopien (KG AGS 06, 274). In Anbetracht dessen, dass Schriftsätze seit dem 1.1.22 grundsätzlich per beA einzureichen sind, hat diese Variante kaum noch Bedeutung.
c) Zum Tatbestand der Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. c VV RVG
Unter Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. c VV RVG fallen Kopien zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, also Kopien von Schreiben des Gegners oder Anlagen, sofern dieser nicht die entsprechenden Kopien zur Verfügung gestellt hat.
d) Zum Tatbestand der Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. d VV RVG
Zum Auslagentatbestand nach Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. d VV RVG zählen alle zuvor nicht erfassten Kopien, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich erfolgen. Hauptanwendungsfall ist die Unterrichtung Dritter, etwa Kopien für den Rechtsschutzversicherer oder sonstige Dritte.
3. Höhe der Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG
Die Höhe der Dokumentenpauschale richtet sich danach, ob der Anwalt Schwarzweiß- und Farbkopien abrechnet.
a) Einfarbige Kopien: 0,50 bzw. 0,15 EUR
Für einfarbige Kopien erhält der Anwalt 0,50 EUR je Kopie für die ersten 50 abzurechnenden Seiten und 0,15 EUR für jede weitere Seite. In den Fällen der Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. b und c VV RVG sind allerdings die ersten 100 Kopien durch die jeweiligen Gebühren abgegolten. Hier kann also eine Vergütung erst ab der 101. Kopie verlangt werden (LG Berlin AGS 06, 72).
|
Rechtsanwalt R fertigt für sich im Rahmen einer zivilrechtlichen Unfallschadensregulierung Kopien aus den strafrechtlichen Ermittlungsakten (80 Seiten) an.
Lösung: Für die ersten 50 Seiten erhält R eine Vergütung von 0,50 EUR je Seite. Für die weiteren 30 Seiten erhält er eine Vergütung von 0,15 EUR je Seite. |
|
Rechtsanwalt R fertigt für sich im Rahmen einer zivilrechtlichen Unfallschadensregulierung Kopien aus den strafrechtlichen Ermittlungsakten (20 Seiten) an. Dem Mandanten schickt R den Aktenauszug dann per Telefax.
Lösung: R kann jetzt nicht nur für die angefertigten 20 Kopien die Dokumentenpauschale abrechnen, sondern auch für die 20 Seiten Aktenauszug, die er dem Mandanten per Telefax übermittelt hat (Anm. Abs. 1 S. 2 zu Nr. 7000 VV). |
|
Rechtsanwalt R fertigt im Rahmen eines Rechtsstreits 90 Seiten Kopien zum Zweck der Zustellung an weitere Beteiligte.
Lösung: Da die ersten 100 Seiten durch die Gebühren abgegolten sind (Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. b VV RVG), kann R für die Kopien und Ausdrucke keine Vergütung beanspruchen. |
|
Rechtsanwalt R fertigt zur Unterrichtung des Auftraggebers 160 Seiten Kopien und Ausdrucke.
Lösung: Auch hier sind wiederum die ersten 100 Seiten durch die Gebühren abgegolten und nicht zu vergüten. R erhält erst eine Vergütung ab der Kopie 101, also für 60 Seiten. Er erhält jetzt aber nicht etwa alle 160 Seiten vergütet. Aus der Formulierung „für die ersten 50 abzurechnenden Kopien“ ergibt sich, dass nur die Kopien 101 bis 150 zu jeweils 0,50 EUR abzurechnen sind. Hier gilt nicht der ermäßigte Satz von 0,15 EUR, weil die 50. Kopie bereits überschritten ist. Lediglich für die weiteren zehn Kopien über 150 Seiten hinaus erhält R die reduzierte Vergütung von 0,15 EUR. |
Beachten Sie | Das Gleiche gilt, wenn unbeschränkte Tatbestände der Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a und d VV RVG mit einem beschränkten Gebührentatbestand der Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. b oder c VV RVG zusammentreffen.
|
Rechtsanwalt R fertigt für sich einen Aktenauszug von 60 Seiten und weitere 120 Seiten zur Unterrichtung des Auftraggebers.
Lösung: Abzurechnen sind insgesamt nur 60 + 20 Seiten. Rechtsanwalt R erhält daher 50 x 1 EUR + 30 x 0,50 EUR. |
b) Mehrfarbige Kopien
Für mehrfarbige Kopien und Ausdrucke erhält der Anwalt 1 EUR je Kopie für die ersten 50 abzurechnenden Seiten und 0,30 EUR für jede weitere Seite.
c) Ein- und mehrfarbige Kopien
Sind sowohl einfarbige als auch mehrfarbige Kopien und Ausdrucke angefallen, sind diese jeweils gesondert abzurechnen und in der Rechnung gesondert auszuweisen. Hinsichtlich der Reduzierung ab der 51. Seite wird man auf die jeweilige Art der Kopie abstellen müssen:
- Die ersten abzurechnenden 50 einfarbigen Kopien sind mit 0,50 EUR und ab der 51. Seite mit 0,15 EUR zu vergüten.
- Die ersten abzurechnenden 50 Farbkopien sind mit 1 EUR und die Farbkopien ab der 51. Seite mit 0,30 EUR zu vergüten.
|
Rechtsanwalt R fertigt 30 Seiten abzurechnende einfarbige Kopien und 30 Seiten abzurechnende Farbkopien.
Lösung: Obwohl R insgesamt mehr als 50 Seiten fertigt, kann er voll abrechnen, da er weder mehr als 50 Seiten einfarbige Kopien noch mehr als 50 Seiten Farbkopien erstellt. R bekommt also 30 x 0,50 EUR + 30 x 1 EUR. |
Beachten Sie | Probleme bereitet die Abrechnung bei vergütungsfreien Kopien und Ausdrucken. Zwar ist eine gesonderte Vergütung und Zählung für einfarbige Kopien und Farbkopien vorgesehen. Es bleibt aber auch hier in den Fällen der Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. b und c VV RVG bei einer Vergütungsfreiheit der ersten 100 Seiten. Die Zählung der Freistücke nach Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. b und c VV ist insofern übergreifend. In diesen Fällen bleiben nicht etwa 100 einfarbige und 100 farbige Seiten, also 200 Seiten, ohne Berechnung. Das bedeutet, dass nach diesen Varianten eine Vergütungspflicht einsetzt, sobald in der Summe von ein- und mehrfarbigen Kopien mehr als 100 Seiten anfallen.
|
Rechtsanwalt R fertigt 80 Seiten einfarbige Kopien und 60 Farbkopien zur Unterrichtung des Auftraggebers.
Lösung: Insgesamt hat R jetzt 140 Seiten angefertigt. Folglich sind 40 Seiten zu vergüten. Die 100 Freistücke sind übergreifend zu berechnen.
Ob die Freimenge dabei auf die ein- oder auf die mehrfarbigen Kopien anzurechnen ist, ist gesetzlich nicht geregelt. Für den Anwalt ist es günstiger, die Freimenge zunächst mit den einfarbigen Kopien und erst dann mit den teureren Farbkopien aufzufüllen. Somit rechnet R zweckmäßigerweise wie folgt: 40 x 1 EUR = 40 EUR. |
d) Übergrößen
Ob Nr. 7000 VV RVG nur von gewöhnlichen Seitengrößen bis DIN A4 ausgeht, ist fraglich:
- So wird vertreten, dass der Anwalt, der größere Formate vervielfältigt, eine entsprechend höhere Vergütung verlangen könne. Danach könne er für DIN-A3-Seiten 1 EUR (mehrfarbig 2 EUR) bzw. ab der fünfzigsten Seite 0,30 EUR (mehrfarbig 0,60 EUR) verlangen.
- In Anbetracht dessen, dass der Gesetzgeber in Nr. 9000 KV GKG, in Nr. 2000 KV FamGKG und in Nr. 31000 KV GNotKG nach verschiedenen Formaten unterscheidet und unterschiedlich hohe Vergütungen vorsieht, er im RVG aber keine solche Unterscheidung getroffen hat, könnte man im Umkehrschluss annehmen, dass im Rahmen der Nr. 7000 VV RVG die Größe unerheblich ist (AnwK-RVG/Volpert, Nr. 7000 Rn. 196 ff.; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, Nr. 7000 Rn. 190).
Beachten Sie | Werden noch größere Kopien und Ausdrucke, etwa von Bauplänen oder Bauzeichnungen, außer Haus gefertigt, kann der Anwalt nach §§ 675, 670 BGB die konkreten Kosten umlegen (OVG Rheinland-Pfalz AGS 10, 14; AnwK-RVG/Volpert, Nr. 7000 Rn. 202).
4. Dokumentenpauschale bei mehreren Auftraggebern
Ist der Anwalt für mehrere Auftraggeber tätig, ergeben sich keine Besonderheiten, wenn die Mandanten den Anwalt wegen desselben Gegenstands beauftragt haben. Dann ist wie bei einem Auftraggeber abzurechnen. Jeder Auftraggeber haftet auf die vollen Dokumentenpauschalen:
- Diese fallen nach Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a, b und d VV RVG für alle Auftraggeber an, sodass diese nach § 7 Abs. 2 S. 2 RVG auch für diese Auslagen gemeinsam haften.
- Soweit im Fall der Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. d VV RVG Dokumentenpauschalen nur zur Unterrichtung des jeweiligen Auftraggebers anfallen, gilt § 7 Abs. 2 S. 1, 2. Hs. RVG: Jeder haftet auch für die Dokumentenpauschalen, die nur zur Unterrichtung der anderen Auftraggeber angefertigt wurden.
Bei mehreren Auftraggebern werden alle Kopien durchgezählt, unabhängig davon, für wen sie angefertigt worden sind (Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 7000 VV RVG). Die frühere Regelung der Nr. 9000 GKG-KostVerz. a. F. gilt nicht mehr, wonach bei mehreren Auftraggebern, soweit sie nicht Gesamtschuldner waren, getrennt zu zählen und zu rechnen war.
5. Dokumentenpauschale bei mehreren Angelegenheiten
Sind mehrere Angelegenheiten i. S. d. § 15 RVG gegeben, ist nach Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 7000 VV in jeder Angelegenheit gesondert zu zählen (OLG Frankfurt RVG prof. 16, 25).
|
Gegen den Beschuldigten wird in einer Strafsache ermittelt. Rechtsanwalt R fertigt einen Aktenauszug von 40 Seiten. Nach Anklageerhebung nimmt R erneut Akteneinsicht und fertigt weitere 30 Seiten Aktenauszug.
Lösung: Das vorbereitende Verfahren und das nachfolgende erstinstanzliche gerichtliche Verfahren sind nach § 17 Nr. 10 RVG zwei verschiedene Angelegenheiten. Somit fällt die Dokumentenpauschale in jeder Angelegenheit gesondert an und in jeder Angelegenheit werden die ersten 50 Seiten voll vergütet. R kann daher für alle Kopien 0,50 EUR pro Seite verlangen (und nicht etwa nur für die insgesamt ersten 50 Seiten 0,50 EUR/Seite und für die restlichen Seiten nur 0,15 EUR/Seite). |
6. Dokumentenpauschale für die Überlassung von Dateien
Für die Überlassung von elektronischen Dateien anstelle der nach Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. d VV RVG genannten Kopien und Ausdrucke erhält der Rechtsanwalt je Datei eine Dokumentenpauschale in Höhe von 1,50 EUR (vgl. Nr. 7000 Nr. 2 VV RVG).
|
Rechtsanwalt R übermittelt dem Mandanten eine elektronisch gespeicherte Datei per E-Mail.
Lösung: R erhält hierfür eine Vergütung in Höhe von 1,50 EUR. |
Werden in einem Arbeitsgang mehrere Dateien überlassen, bereitgestellt oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger Dokumente übertragen, darf der Rechtsanwalt insgesamt höchstens 5 EUR abrechnen (Nr. 7000 Nr. 2 VV RVG).
Beachten Sie | Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente im Einverständnis mit dem Auftraggeber von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 Nr. 2 VV RVG nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG betragen würde (Anm. Abs. 2 zu Nr. 7000 VV RVG).
| |
Rechtsanwalt R scannt eine Ermittlungsakte von 80 Seiten ein und schickt die PDF-Datei dem Mandanten per E-Mail.
Lösung: Nach Nr. 7000 Nr. 2 VV RVG würde R nur eine Vergütung in Höhe von 1,50 EUR erhalten. Da die Vergütung für die Überlassung von Kopien jedoch höher ausgefallen wäre, kann er diese verlangen: | |
Dokumentenpauschale, Nr. 7000 Nr. 2 VV RVG (Anm. Abs. 2 zu Nr. 7000 VV RVG) | |
50 Seiten (einfarbig) x 0,50 EUR/Seite | 25,00 EUR |
30 Seiten (einfarbig) x 0,15 EUR/Seite | 4,50 EUR 29,50 EUR |
Sofern die Datei mittels Diskette, CD-ROM oder einem anderen Datenträger verschickt wird, können die Kosten für den Datenträger gesondert nach § 670 BGB i. V. m. Vorbem. 7 Abs. 1 VV RVG verlangt werden.
Beachten Sie | Für das Anfertigen von Audiodateien fällt keine Dokumentenpauschale an. Schon dem Wortlaut nach fällt eine Audiodatei nicht unter Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a VV RVG, weil es sich nicht um Textdokumente handelt. Hiervon können technisch weder Kopien noch Ausdrucke hergestellt werden (OLG Köln RVG prof. 08, 168; OLG Düsseldorf NJW 08, 2058). Diese Lösung erscheint zwar nicht zeitgemäß. Aber der Gesetzgeber hat dies nicht geregelt.