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Keine Aktenversendungspauschale für ortsansässige Verteidiger?
| Zu der Frage, ob ein ortsansässiger Verteidiger die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV GKG verlangen kann, haben sich das AG Tiergarten (12.11.24, 332a OWi 64/22, Abruf-Nr. 245859 ) sowie das AG Köln (10.9.24, 581 Cs 391/23, Abruf-Nr. 245860 ) wieder einmal ablehnend geäußert. |
Nach Auffassung des AG Tiergarten ist die im Zuge der Akteneinsichtnahme entstandene Aktenversendungspauschale keine notwendige Auslage der Prozessführung. Nach § 32f Abs. 2 StPO i. V. m. § 46 OWiG sei eine Aktenübersendung für ortsansässige Verteidiger nicht vorgesehen, sodass es sich nicht um eine gemäß § 670 BGB zu erstattende Auslage handle. Sie sei zudem in der Grund- und Verfahrensgebühr nach dem RVG enthalten.
Das AG Köln sieht den vom ortsansässigen Verteidiger für die Aktenversendung verauslagten Betrag nicht als Aufwendung i. S. v. §§ 675, 670 BGB, da der Anwalt Akteneinsicht vor Ort nehmen könne (§ 147 Abs. 1, § 32f Abs. 2 StPO). Arbeitsorganisatorische Gründe fallen allein in die Interessensphäre des Verteidigers (vgl. OVG NRW AGS 24, 126; BVerfG NJW 96, 222).
Diese Entscheidungen sind m. E. falsch. Das Gesetz eröffnet in § 32 Abs. 2 S. 3 StPO die Möglichkeit, die Übersendung der Akten zu beantragen. So ist die dafür von der Staatskasse verlangte Aktenversendungspauschale eine Aufwendung, die der Verteidiger im Interesse des Mandanten erbringt. Er kann deren Erstattung verlangen (vgl. VerfGH Berlin StraFo 23, 27). Die Begründung, es handele sich um eine Serviceleistung des Gerichts, ist willkürlich. Die einzige andere Möglichkeit der Akteneinsicht ist eine Einsichtnahme in den Räumen der Ermittlungsbehörden, was eine deutlich zeit- und kostenaufwendigere Alternative darstellt (so auch AG Köln 13.3.24, 651 Ds 256/23). So werden die Verteidiger weiter um die 12 EUR kämpfen müssen und dies hoffentlich tun.
(mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)