· Fachbeitrag · Auslagen
Verauslagte Beträge: Dann hat der Rechtsanwalt Anspruch auf Ersatz
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Soweit der Anwalt Beträge verauslagt, etwa für Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten, Kosten für eine Einwohnermeldeamtsanfrage o. Ä., kann er diese nach §§ 675, 670 BGB i. V. m. Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG dem Mandanten in voller Höhe in Rechnung stellen. Diese Beträge kann der Anwalt neben den sonstigen Auslagentatbeständen geltend machen. |
1. Umsatzsteuerliche Behandlung
Soweit der Mandant Schuldner der verauslagten Beträge ist, handelt es sich bei dem Anwalt lediglich um durchlaufende Posten, auf die keine Umsatzsteuer erhoben wird.
Soweit der Anwalt dagegen selbst Schuldner der verauslagten Beträge ist, muss er Umsatzsteuer abführen, wenn er diese Beträge dem Mandanten in Rechnung stellt. Damit spitzt sich das Problem auf die entscheidende Frage zu, wer Schuldner der betreffenden Auslagenposition ist.
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