· Fachbeitrag · Beratungshilfe
Entstehen der Geschäftsgebühr: Auftrag entscheidet
von Rechtsanwaltsfachangestellter Christian Noe, B. A., Leipzig
| Das Entstehen einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG in der Beratungshilfe hängt davon ab, ob der Anwalt aufgrund des ihm im Rahmen der Beratungshilfe erteilten Auftrags nach außen hin für den Berechtigten tätig werden oder ob sich das Mandat in der Beratung erschöpfen soll. Abzugrenzen ist dabei anhand des Auftrags und nicht etwa anhand der tatsächlich entfalteten konkreten Tätigkeit, der allerdings indizielle Funktion für den Auftragsinhalt beigemessen werden kann. Dies hat das LG Düsseldorf jetzt entschieden. |
Sachverhalt
Der Mandant beauftragte den Anwalt, Insolvenzdaten aus dem Internet zu löschen. Der Anwalt erklärte gegenüber dem AG, dass der Mandant wünschte, gegen die entsprechende Firma vorzugehen, da diese unberechtigt private Daten veröffentlicht habe. Eine Firmenadresse war jedoch nicht bekannt, die Website wurde im Ausland betrieben. Auch gegen den Suchmaschinenbetreiber Google vorzugehen, sei nicht möglich. Darüber hinaus seien die Einträge wohl inhaltlich zutreffend, sodass der Anwalt einen Datenverstoß nicht erkennen könne. Er ging von einer Erledigung aus und rechnete eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 VV RVG ab.
Relevanz für die Praxis
Es bleibt immer wieder unbeachtet, dass die Abgrenzung zwischen Beratungs- und Geschäftstätigkeiten in der Außenwirkung liegt: Bei Ersterem soll der Anwalt gegenüber seinem Mandanten nur beratend tätig werden, ihn aber nicht schon im Außenverhältnis vertreten. Im Fall einer Geschäftstätigkeit soll der Anwalt dagegen nach außen im Namen des Mandanten vertretend tätig werden und für ihn das Geschäft in seinem Namen betreiben.
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