· Fachbeitrag · Berufung
Gebühr für Zurückweisungsantrag, wenn Gericht zuvor Zurückweisungsbeschluss ankündigt
| Immer wieder kommt es vor, dass im Rahmen eines Berufungsverfahrens das Gerichts ankündigt, das Rechtsmittel nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der BGH hat jetzt entschieden, dass der Berufungsbeklagte nach Begründung des Rechtsmittels ein berechtigtes Interesse daran hat, mit anwaltlicher Hilfe in der Sache frühzeitig zu erwidern. Das gilt auch, wenn das Berufungsgericht darauf hingewiesen hat, dass es beabsichtigt, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, und der Berufungskläger hiergegen Einwände erhoben hat. Ein in dieser Prozesslage gestellter begründeter Antrag auf Zurückweisung der Berufung löst daher grundsätzlich die 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG aus. |
Sachverhalt
Im Fall des BGH ereignete sich folgender zeitlicher Ablauf (8.11.17, VII ZB 81/16, Abruf-Nr. 198092):
- Mit Beschluss vom 18.2.16 hat das Berufungsgericht angekündigt, dass es beabsichtige, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen; hierzu setzte es dem Kläger eine Frist zur Stellungnahme bis zum 15.4.16.
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