18.04.2023 · Fachbeitrag · Besondere Verfahrenssituationen
So können Sie Ihre Gebühren bei der außergerichtlichen Einigung über mehrere Verfahren einfach abrechnen
| Werden durch einen außergerichtlichen Vergleich mehrere gerichtliche Verfahren miterledigt, wird in der Praxis die Einigung oft nicht einer bestimmten Angelegenheit zugeordnet. Damit ist die Einigung nicht „in einem Verfahren“ geschlossen bzw. „gerichtlich protokolliert“ und die Berechnung der Gebühren ist problematisch. Deshalb sollten Sie die Einigung einer Angelegenheit zuordnen und dort die Einigungsgebühr abrechnen. Nur so können Sie auf die Berechnung der Verfahrensdifferenz- bzw. Terminsgebühren aus dem Mehrwert und ihre komplizierte Anrechnung verzichten. Dazu folgendes Beispiel: |
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