· Fachbeitrag · Der praktische Fall
§ 15 Abs. 3 RVG ist bei Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG nicht anwendbar
| Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Rechtsanwalt R reicht Klage für zwei Auftraggeber über 15.000 EUR ein. Der Beklagte erhebt Widerklage über 25.000 EUR. R beantragt zur Kostenfestsetzung folgende Vergütung: eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG aus 25.000 EUR: 1.024,40 EUR) und eine 1,6-Verfahrensgebühr (Nr. 3100, 1008 VV RVG aus 15.000 EUR: 1.040,00 EUR), insgesamt also 2.064,40 EUR, höchstens jedoch gemäß § 15 Abs. 3 RVG (1,3-Verfahrensgebühr aus 40.000 EUR) 1.316,90 EUR. Zu Recht? |
Nein. § 15 Abs. 3 RVG setzt voraus, dass für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden sind, somit verschiedene Gebührentatbestände aufeinandertreffen müssen. Bei Entstehung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG neben einer nach Nr. 1008 VV RVG erhöhten Verfahrensgebühr treffen allerdings keine verschiedenen Gebührentatbestände mit unterschiedlichen Gebührensätzen zusammen. Vielmehr entsteht nur eine einzige Ausgangsgebühr für den gesamten Streitwert. Sie ist daher nur für einen Teilwert nach Nr. 1008 VV RVG zu erhöhen (Schneider/Volpert, AnwK-RVG, 8. Aufl., Nr. 1008 VV Rn. 127).
Insofern hätte R richtigerweise wie folgt abrechnen müssen:
1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG aus 40.000 EUR | 1.316,90 EUR |
0,3-Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG aus 15.000 EUR | 195,00 EUR |
1.511,90 EUR |
Weiterführende Hinweise
- Beendigung mehrerer Parallelverfahren durch Vergleich: So ist abzurechnen, RVG prof. 19, 83
- Kein Geld verschenken bei unterschiedlichen Gebührensätzen und Anrechnung, RVG prof. 17, 207