· Fachbeitrag · Drittschuldnerklage
Wertaddition beim Übergang von Einziehung zum Schadenersatz
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Wird eine Drittschuldnerklage auf Ersatz der bis dahin angefallenen Anwalts- und Gerichtskosten umgestellt, nachdem die Auskünfte erteilt worden sind, sind nach dem OLG Dresden die Werte des ursprünglichen Zahlungsantrags und des später geänderten Antrags auf Kostenersatz zu addieren. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Im Streitfall hatte der Kläger K aufgrund eines rechtskräftigen Titels eine Forderung des Schuldners gegen die Beklagte B gepfändet und sich überweisen lassen. Da B die nach § 840 ZPO geschuldete Drittschuldnererklärung nicht abgab, klagte K gegen B auf Zahlung der gepfändeten Forderung. Daraufhin gab B die Drittschuldnererklärung ab, aus der sich ergab, dass die gepfändete Forderung nicht bestand. K änderte daraufhin seine Klage und verlangte nun die ihm in diesem Verfahren bisher entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten als Schadenersatz, weil die Drittschuldnererklärung nicht rechtzeitig abgegeben worden und er dadurch zu einem aussichtslosen Prozess veranlasst worden sei (OLG Dresden, 4.8.21, 22 W 169/21, Abruf-Nr. 225745).
Relevanz für die Praxis
Das OLG hat zu Recht einen einheitlichen Streitwert festgesetzt. Eine gestaffelte Streitwertfestsetzung, wie sie noch das AG vorgenommen hatte, ist unzulässig. Denn bei dem Klageantrag auf Ersatz der angefallenen Kosten handelt es sich gegenüber dem ursprünglichen Zahlungsanspruch um einen neuen selbstständigen Streitgegenstand, der im Weg der Klageänderung in das Verfahren eingeführt worden ist.
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