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  • · Fachbeitrag · Ergänzungspflegschaft

    Berufsmäßigkeit: Feststellung nur bei Bestellung

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Die nachträgliche rückwirkende Feststellung, dass ein Ergänzungspfleger die Pflegschaft berufsmäßig führt, kann auch in Altfällen, in denen das Bestellungsverfahren vor dem 1.9.09 eingeleitet worden ist, nur im Bestellungsverfahren selbst und nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren getroffen werden (BGH 12.2.14, XII ZB 46/13, Abruf-Nr. 140932).

     

    Sachverhalt

    Rechtsanwältin R wurde durch das AG ohne Feststellung einer berufsmäßigen Führung der Pflegschaft zur Ergänzungspflegerin bestellt. R reichte mehrere Einzelabrechnungen nach Stundenaufwand ein, die ausgezahlt wurden. Das AG entsprach einer vom Bezirksrevisor beantragten Gebührenbeschränkung auf die Gebührensätze der Beratungshilfe und forderte eine Rückforderung der überzahlten Beträge. Das OLG entsprach den Beschwerden der R und stellte die berufsmäßige Führung der Ergänzungspflegschaft fest. Es setzte die der R aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf 814,13 EUR fest. Die Rechtsbeschwerde der Staatskasse hatte Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Der BGH reduzierte die Vergütung der R nachträglich auf die Gebührensätze der Beratungshilfe von insgesamt 199,92 EUR. Eine Ergänzungspflegschaft wird unentgeltlich geführt. Der Anwalt kann nur ausnahmsweise eine Vergütung fordern, wenn das Gericht bei der Pflegerbestellung die berufsmäßige Führung feststellt, § 1915 Abs. 1, § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB. Eine nachträgliche Feststellung der Berufsmäßigkeit mit Rückwirkung kommt mangels eines anzuerkennenden Bedürfnisses nicht in Betracht. Der Ergänzungspfleger, der sich gegen die unterbliebene Feststellung der berufsmäßigen Führung wenden will, kann befristete Beschwerde (§ 58 FamFG) gegen den Bestellungsbeschluss einlegen. Dies ermöglicht eine Überprüfung in engem zeitlichen Zusammenhang und eine Rückwirkung auf den Bestellungszeitpunkt.

     

    Betroffene Anwälte müssen unbedingt den Anordnungs- und Bestellungsbeschluss des FamG auf Folgendes prüfen: Kommt tatsächlich zum Ausdruck, dass die Pflegschaft berufsmäßig geführt wird? Diese Feststellung kann nicht rückwirkend im Vergütungsfestsetzungsverfahren nachgeholt werden. Wenn der Mündel mittellos ist (§§ 1836d1836c BGB), gelten die Stundensätze nach § 3 Abs. 1 VBVG. Der Anwalt kann als Pfleger für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit 19,50 EUR berechnen. Verfügt er über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, erhöht sich der Stundensatz auf 25 EUR. Sind die Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder vergleichbare Ausbildung erworben, können 33,50 EUR je Stunde verlangt werden. Ist der Mündel nicht mittellos, wird die Höhe der Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers, dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte (§ 1836 Abs. 2 BGB) mit 19,50 EUR je Stunde festgesetzt, § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2014 | Seite 129 | ID 42626928