· Nachricht · Erledigungsgebühr
Sind sich Parteien fast einig, kann Anwalt nicht mehr „mitwirken“
| Immer wieder fragen Leser, ob eine Erledigungsgebühr entsteht, wenn ein Anwalt erst relativ spät in ein Mandat einsteigt. Das OVG Nordrhein-Westfalen verneint dies, wenn der Anwalt kaum noch „mitwirken“ kann (2.6.22, 1 E 372/22, Abruf-Nr. 230192 ). |
In der vorliegenden Sache hatte der Antragsteller die Behörde aufgefordert, ihm eine Übernahmestelle zum Berufssoldaten freizuhalten. Dies wurde ihm schriftlich zugesichert und die Parteien erklärten die Sache für erledigt. Dann erst wurde die Bevollmächtigte mandatiert. Sie beriet ihren Mandanten noch „hinsichtlich einer außergerichtlichen Erledigung“ und belehrte ihn, dass die Zusicherung der Gegenseite formwirksam gewesen sei. Das Gericht sah hierin aber nur ein „Einwirken“. Die Anwältin habe nicht an dem „Ob“ oder „Wie“ einer materiell-rechtlichen Erledigung, sondern lediglich an der formellen Beendigung eines Verfahrens mitgewirkt, das sich bereits ohne ihr Zutun erledigt hatte. Diese Leistung ist mit der Verfahrensgebühr abgegolten. Es entsteht keine Erledigungs- bzw. Erfolgsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG.
(mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)
Weiterführende Hinweise
- Einigungsgebühr nach Klagerücknahme als Gegenleistung, Abruf-Nr. 47466844
- 1,5-fache Einigungsgebühr bei für Abschluss eines Mehrvergleichs beantragter PKH, RVGprof. 20, 103