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  • · Nachricht · Erledigungsgebühr

    Was telefonisch besprochen wurde, muss genau dokumentiert sein

    | Führt ein Telefonat zwischen den Parteien zur Erledigung des Rechtsstreits, entsteht eine Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG. Der Anwalt muss genau erläutern, wie das Gespräch ablief und was die Erledigung stützte (OVG Rheinland-Pfalz 28.10.21, 7 E 10100/21.OVG, Abruf-Nr. 225887 ). |

     

    Das Gericht mag keine Ratespiele. Der Anwalt sollte daher schlüssig vortragen und dazu am besten auf Notizen und Gesprächsvermerke zurückgreifen. Wenn er zu pauschal bleibt, kann das Gericht nicht nachvollziehen, warum das Gespräch eine Einigung gefördert haben soll. Eine Terminsgebühr kann bereits verlangt werden, wenn sich die Gegenseite auf das Gespräch einlässt und Vorschläge zur Erledigung entgegennimmt. Ob diese Vorschläge dann auch zum Erfolg führen, spielt keine Rolle. Sie müssen nur mitgeteilt worden sein.

     

    PRAXISTIPP | Der BGH bejaht eindeutig die Festsetzung der Terminsgebühr in solchen Fällen. Dennoch sollten Sie Telefonate direkt im Anschluss dokumentieren, sodass der Gesprächsverlauf und die konkreten Vorschläge, die der Gegenseite gemacht wurden, später dem Gericht dargelegt werden können (vgl. AnwK-RVG/Mock VV Vorb. 3.3.2, VV 3305, 3306, Rn. 90).

     

    (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Leipzig)

    Weiterführende Hinweise

    • Terminsgebühr entsteht auch durch Telefonate des Gerichts mit den Beteiligten, RVG prof. 21, 78
    • Durch Telefonat ausgelöste Terminsgebühr unterliegt Kostenfestsetzung, RVG prof. 19, 162
    Quelle: Ausgabe 01 / 2022 | Seite 3 | ID 47806929