· Fachbeitrag · Fehlervermeidung
Keine zusätzliche Geschäftsgebühr bei Widerspruch
| Anwälte begehren häufig neben der Verfahrensgebühr auch die Geschäftsgebühr, nachdem sie einen Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt haben. Sie rechnen insbesondere so ab, wenn sie zuvor mit der Gegenseite über den geltend gemachten Anspruch korrespondiert haben. Dies ist - leider - unzulässig. Denn die außergerichtliche Tätigkeit ist mit der Verfahrensgebühr abgegolten, wenn ein unbedingter Auftrag besteht. |
Wird so abgerechnet, geht dem oft z. B. der folgende oder ein ähnlicher Sachverhalt voraus: Der Mandant legt einen Mahnbescheid vor. Die gegen ihn gerichtete Forderung ist ihm unverständlich, die Zahlungsaufforderung besitzt er nicht mehr. Daraufhin legt der Anwalt Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein und schreibt die Gegenseite an, um die Zahlungsaufforderung zu erhalten und Details zur Forderung zu klären.
Bei der Abrechnung argumentiert der Anwalt dann regelmäßig wie folgt: Die 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3307 VV RVG beziehe sich nicht auf den Aufwand, um den Sachverhalt zu klären, der der Forderung zugrunde liegt. Sie decke auch nicht den Aufwand des zusätzlichen Schriftverkehrs ab. Außerdem sei dieser Aufwand sozusagen „nachträglich“ entstanden und nicht - wie üblich - bevor die Verfahrensgebühr entstanden ist.
PRAXISHINWEIS | Doch leider gilt: Die außergerichtliche Tätigkeit ist nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 RVG mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3307 VV für den Widerspruch vollständig abgegolten (Schneider/Wolf, RVG, 8. Aufl., Nr. 3307 VV Rn. 7). Weitere Gebühren können Sie nicht geltend machen, selbst wenn Sie mit der Gegenseite korrespondiert haben. Daran ändert sich auch nichts, nur weil eine typische außergerichtliche Tätigkeit „nachträglich“ anfällt. |
Wichtig | „Trostpflaster“: Sie erhalten auch dann die volle 0,5-Verfahrensgebühr, wenn Sie nur teilweise Widerspruch gegen die Forderung einlegen. Ausnahme: Der Mandant wünscht von vornherein nur einen Teilwiderspruch.