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Mehrstufiger Anwaltsvertrag ist kein einheitlicher Fernabsatzvertrag
| Ein mehrstufiger Vertrag, bei dessen Abschluss nicht ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet wurden, kann nicht nach den Regeln über Fernabsatzverträge widerrufen werden (AG Mannheim 23.6.23, 17 C 1517/23, Abruf-Nr. 239043 ). |
Die Parteien schlossen den (eigentlichen) Anwaltsvertrag zunächst unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln gemäß § 312c BGB. Das Erstgespräch hatte telefonisch stattgefunden; die Vollmacht sowie der unterzeichnete Mandatsvertrag inkl. Stundenhonorar waren per E-Mail versendet worden. Später ergänzten die Parteien die Vergütungsabrede um ein Pauschalhonorar für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren und unterzeichneten diese Vereinbarung in den Kanzleiräumlichkeiten des Rechtsanwalts.
Das AG hat die Vereinbarung des Pauschalhonorars nicht als eigenständigen Vertrag, sondern als Teil des ursprünglichen Anwaltsvertrags angesehen. Dies ergebe sich bereits aus der Bezeichnung als „ergänzende Vergütungsvereinbarung“ sowie aus dem Einleitungssatz, wonach sie „in Ergänzung des Mandatsvertrags mitsamt Vergütungsvereinbarung vom ...“ vereinbart worden sei. Ferner spreche auch das Gesamtbild des streitgegenständlichen Anwaltsvertrags nicht für die Annahme eines einheitlichen Fernabsatzvertrags. Denn die Konkretisierung der vertraglichen Leistung sei erst im Rahmen eines persönlichen Gesprächs erfolgt. Dementsprechend sei die Konkretisierung der Leistung und ggf. die gesamte Leistungserbringung gerade nicht fernkommunikativ erfolgt (vgl. auch Wendehorst, in: MüKo-BGB, 9. Aufl., BGB § 312c Rn. 17).
(mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)