· Fachbeitrag · Gebührenabrechnung
Aus Nebenforderungen werden Hauptforderungen und die Gebühren steigen
von RiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz
Zinsen und vorprozessuale Anwaltskosten sind als Streitwert erhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, wenn der Hauptanspruch selbst übereinstimmend ganz oder teilweise für erledigt erklärt worden ist (BGH 4.4.12, IV ZB 19/11, Abruf-Nr. 121415). |
Sachverhalt
Der Kläger fordert von der Beklagten 810 EUR und vorprozessuale Rechtsanwaltskosten von 186 EUR, jeweils nebst Zinsen. In erster Instanz erklärten die Parteien nach einer Zahlung der Beklagten von 170 EUR den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt. Das AG verurteilte die Beklagte zur Zahlung weiterer 70 EUR. Im Übrigen wies es die Klage ab. Mit der Berufung verfolgte der Kläger seine restliche Klageforderung weiter. Das LG hat die Berufung als unzulässig verworfen. Begründung: Die Beschwer des Klägers beträgt lediglich 570 EUR und erreicht damit nicht die Wertgrenze von 600 EUR (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) . Die auf den erledigten Teil der Hauptforderung anfallenden Nebenforderungen sind durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen nicht zur Hauptforderung geworden.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Der BGH sieht dies ganz anders. Die Berufung ist zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 600 EUR. Das LG hat verkannt, dass mit der Berufung weiterverfolgte Nebenforderungen i.S. von § 4 Abs. 1 ZPO bei der Rechtsmittelbeschwer zu berücksichtigen sind, soweit sie Hauptforderung geworden sind. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gilt Folgendes:
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