· Fachbeitrag · Gebührenpraxis
Das können Sie im Klauselerteilungs-Verfahren verdienen
von Wolf Schulenburg, geprüfter Rechts- und Notarfachwirt, Berlin
| Nach Abschluss des Gerichtsverfahrens und Ausgleich der Vergütungsrechnung des Rechtsanwalts bittet die Rechtsschutzversicherung oft darum, den im Namen des Mandanten als Gläubiger erwirkten Kostenfestsetzungsbeschluss auf ihren Namen „umschreiben“ zu lassen. Kann der Rechtsanwalt dafür eine gesonderte Vergütung berechnen? Um dies zu beantworten, ist auf die konkrete Situation des Rechtsanwalts abzustellen. |
1. Vergütung des Prozessbevollmächtigten
Das erstmalige Erwirken der Vollstreckungsklausel ist für den bereits in der Hauptsache tätigen Rechtsanwalt nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 RVG durch die dort entstandene Verfahrensgebühr abgegolten (Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., Nr. 3309 VV Rn. 406; AnwK-RVG, 8. Aufl. § 19 Rn. 156). Daher macht es keinen Unterschied, ob der bereits in der Hauptsache tätig gewesene Rechtsanwalt beantragt, die Vollstreckungsklausel erstmalig dem Mandanten oder sofort dem Rechtsnachfolger zu erteilen.
Dasselbe gilt für den Fall, dass der in der Hauptsache bereits tätig gewesene Rechtsanwalt den Mandanten in dem Verfahren auf „Umschreibung“ der Vollstreckungsklausel vertritt, die nun erstmalig dem Rechtsnachfolger erteilt werden soll (OLG Hamm JurBüro 01, 29; OLG Köln JurBüro 94, 474; OLG München Rpfleger 72, 246).
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