· Fachbeitrag · Gebührenrechtliche Angelegenheit
Gerichtliche Vertretung mehrerer Parteien: eine oder mehrere Angelegenheiten?
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| In der gerichtlichen Praxis spielt die anwaltliche Vertretung mehrerer Beklagter wegen unterschiedlicher Forderungen in ein und demselben Verfahren eine große Rolle. Gebührenrechtlich stellt sich dabei die Frage, ob dadurch mehrere oder nur eine einzige gebührenrechtliche Angelegenheit vorliegt. Der BGH hat nun - in einer Wildschadenssache - wichtige Fragen zu diesem Themenkreis geklärt. |
Sachverhalt
Die Beklagten bewirtschaften jeweils Flächen, die zu dem Jagdbezirk gehören, für den der Kläger in dem mit der Jagdgenossenschaft abgeschlossenen Pachtvertrag die Verpflichtung zum Wildschadenersatz übernommen hat. Auf mehreren Flurstücken waren Schäden durch Rot- und Schwarzwild entstanden. Die Beklagten meldeten die Schäden bei der zuständigen Verbandsgemeinde an. Diese erließ unter demselben Aktenzeichen gegen den Kläger bezüglich des Wildschadens des Beklagten zu 1 einen Vorbescheid über 8.721,58 EUR und bezüglich des Wildschadens des Beklagten zu 2 einen Vorbescheid über 5.915,90 EUR.
Mit seiner gegen beide Beklagte gemeinsam erhobenen Klage vor dem AG verfolgt der Kläger das Ziel, die Vorbescheide aufzuheben. Er begehrt festzustellen, dass er nicht verpflichtet sei, den Wildschaden zu ersetzen.
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