· Fachbeitrag · Geschäftsgebühr
Eine Angelegenheit? Mehrere Angelegenheiten? So finden Sie es heraus!
| Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Mandant M kauft einen PKW im Internet für 7.000 EUR. Der Verkäufer V liefert nicht. Der Rechtsanwalt R des M fordert den V auftragsgemäß zur Vertragserfüllung auf. Hierfür rechnet er eine 1,3-Geschäftsgebühr aus dem Kaufpreis ab. V erklärt, dass er das Auto nicht mehr habe und den Vertrag daher nicht erfüllen werde. R verlangt daraufhin Schadenersatz nach der sog. Differenztheorie in Höhe von 3.000 EUR. Kann R dafür erneut eine Geschäftsgebühr berechnen, weil Erfüllung und Schadenersatz zwei verschiedene Ansprüche sind? |
1. Begriff der Angelegenheit
Die Antwort, ob R mehrfach abrechnen kann, entscheidet sich danach, ob hier mehrere gebührenrechtliche Angelegenheiten gemäß § 15 RVG vorliegen.
Das Gesetz definiert den Begriff der gebührenrechtlichen Angelegenheit nicht. Entscheidend ist daher stets der Einzelfall und der vom Mandanten erteilte Auftrag (BGH AGS 09, 472).
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses RVG prof. Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat