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  • · Nachricht · Geschäftsgebühr

    Gebrauchs-/Geschmacksmusterrecht: Prüfung einer Abmahnung überschreitet nicht pauschal 1,3-Regelgebühr

    | Von einem überdurchschnittlichen Umfang oder einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit der Tätigkeit eines Rechtsanwalts, die eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 rechtfertigt, kann bei einer Gebrauchsmuster-/Gemeinschaftsgeschmacksmustersache nicht pauschal ausgegangen werden ( BGH 13.11.2013, X ZR 171/12 ). |

     

    Die Klägerin erwarb von der Beklagten, einem Verlagsunternehmen, zusammen mit einem dort bestellten Buch eine Einkaufstasche mit Kühlfach. Später bot sie diese Tasche über ein Internetauktionshaus zum Verkauf an. Daraufhin wurde sie anwaltlich im Auftrag eines dritten Unternehmens abgemahnt, dem Rechte an einem Gebrauchsmuster und einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster an der Tasche zustehen.

     

    Die Rechtsanwälte der Klägerin stellten ihr eine Geschäftsgebühr in Höhe einer 1,5-Gebühr nach einem Gegenstandswert von 100.000 EUR in Rechnung.

     

    Mit ihrer Klage hat die Klägerin von der Beklagten die Erstattung der Rechtsanwaltskosten verlangt. Das AG hat ihr den nach einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr und einem Gegenstandswert von 50.000 EUR berechneten Betrag zugesprochen. Das LG hat nur den Ansatz eines Gegenstandswerts von 10.000 EUR für angemessen erachtet. Die Beklagte wurde zur Zahlung von rund 776 EUR verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Revision der Klägerin ist erfolglos geblieben.

     

    Pressemitteilung BGH

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2013&Sort=3&nr=65855&pos=1&anz=187

    Quelle: ID 42412666