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  • · Nachricht · Gesellschaftsrecht

    Kein Mehrvertretungszuschlag bei Klage der Gesellschafter anstatt der GbR

    | Ob die Klägervertreter davon ausgehen konnten, dass sie mehrere Auftraggeber hatten, mag für die Frage von Bedeutung sein, was sie gegenüber ihren Mandanten abrechnen können. Im Verhältnis zum Prozessgegner (Beklagten) kommt es darauf jedoch nicht an. Die Kläger mussten wissen, ob sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden. Sofern sie hierzu noch weitere Erkundigungen haben einholen müssen, kann dies nicht zu Lasten der Beklagten gehen (LG Hamburg 6.9.13, 322 T 21/13). |

     

    Die Beklagten wenden sich mit ihrer Beschwerde mit Recht dagegen, dass im Rahmen des Kostenfestsetzungsbeschlusses des AG der von der Klägerseite im Kostenfestsetzungsantrag vom 21.11.2012 berechnete Betrag einschließlich dreier 0,3 Erhöhungsgebühren (= 304,20 €) festgesetzt worden sind. Diese Erhöhungsgebühren stehen der Klägerseite nicht zu.

    Quelle: ID 42445838