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  • · Fachbeitrag · Hebegebühren

    Erstattung von Hebegebühren bei unmittelbarer Zahlung an Bevollmächtigten

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    | Immer wieder fraglich ist, ob der Kläger die ihm entstandenen Hebegebühren erstattet verlangen und vom Prozessgericht festsetzen lassen kann, wenn der Beklagte aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs die Vergleichssumme und die festgesetzten Kosten unmittelbar an den Prozessbevollmächtigten des Klägers zahlt, ohne dazu aufgefordert worden zu sein. Das LG Karlsruhe hat dies nun bejaht. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall hatte sich die Beklagte B in einem Vergleich verpflichtet, 25.000 EUR an den Kläger K zu zahlen. B überwies im Anschluss hieran die Vergleichssumme unmittelbar auf das Konto der Prozessbevollmächtigten des K und später auch die festgesetzten Kosten. K beantragte daraufhin, die ihm hierdurch entstandenen Hebegebühren seines Anwalts gegen B festzusetzen. Die Rechtspflegerin hat die Festsetzung abgelehnt. Die Erinnerung hatte Erfolg.

     

    Nach Ansicht der Kammer berechtigt eine Prozessvollmacht nach § 81 ZPO lediglich zur Empfangnahme von Kosten, nicht aber zur Entgegennahme des Streitgegenstands oder anderer Leistungen. Die Prozessbevollmächtigten der K hatten auch nicht verlangt, dass auf eines ihrer Konten gezahlt werde. Auch aus dem Vergleich ergab sich keine Befugnis, unmittelbar an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu zahlen. Im Vergleich war geregelt, dass die Vergleichssumme an die K zu zahlen sei.