· Fachbeitrag · Kostenentscheidung
Riskant für Kläger: Zahlung nach Zustellung des Mahnbescheids
| Anwalt R fordert B unter Fristsetzung auf, 6.000 EUR zu zahlen, und berechnet hierfür eine 1,3-Geschäftsgebühr von 460,20 EUR (Nr. 2300 VV RVG). Nach fruchtlosem Fristablauf beantragt R einen MB über 6.460,20 EUR gegen B. Nach dessen Zustellung zahlt B diese Summe. Nach Ablauf der „Widerspruchsfrist“ beantragt R einen VB gegen B, um die Gebühr nach Nr. 3308 VV RVG titulieren zu lassen (22,50 EUR). Der VB wird über 6.460,20 EUR erlassen. Darin ist vermerkt, dass der B diesen Betrag gezahlt hat. B legt rechtzeitig Einspruch ein. Das Mahngericht gibt den Rechtsstreit an das LG ab. R nimmt daraufhin auftragsgemäß die Klage zurück. Wer trägt die Kosten? |
Nach Ansicht des LG Bonn (19.9.17, 13 O 65/17) ist es in einem solchen Fall billig, dem Beklagten die Kosten bis zum Erlass des MB und dem Kläger die Kosten seit dem Antrag auf Erlass eines VB aufzuerlegen. Zahlt der Gegner im Mahnverfahren (also vor Rechtshängigkeit), ist der Anlass der Verfahrenseinleitung entfallen. Somit sind nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO die Kosten nach Billigkeit zu verteilen.
| |
Verfahren bis zum Erlass des MB: Kosten trägt Beklagter | |
| |
| 460,20 EUR |
| 20,00 EUR |
| 91,23 EUR |
571,43 EUR | |
| |
| 354,00 EUR |
| - 230,10 EUR |
| 20,00 EUR |
| 27,43 EUR |
171,24 EUR | |
| |
| 92,00 EUR |
Verfahren Antrag auf Erlass des VB ‒ Klagerücknahme: Kosten trägt Kläger | |
| |
| 22,50 EUR |
| 354,00 EUR |
| - 177,00 EUR |
| 20,00 EUR |
| 41,70 EUR |
261,20 EUR | |
| |
| 92,00 EUR |