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  • · Fachbeitrag · Kostenerstattung

    Dies gilt für die Kostenerstattung nach gewillkürtem Parteiwechsel auf Beklagtenseite

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    | In der Praxis kommt es regelmäßig vor, dass ein Beklagter wegfällt oder ausgewechselt wird. In diesem Zusammenhang sollten Sie im Rahmen einer Kostenerstattung auf die folgenden Punkte achten. |

    1. Trotz Parteiwechsels bleibt es bei einer Angelegenheit

    Ein gesetzlich geregelter Parteiwechsel liegt z. B. vor beim Tod einer Partei, bei Veräußerung der streitbefangenen Sache oder eines Grundstücks oder im Fall des Parteibeitritts, wenn eine Partei auf Kläger- oder Beklagtenseite hinzukommt.

     

    Ein gewillkürter Parteiwechsel wird von einer Prozesspartei betrieben und stellt keinen gesetzlich geregelten Fall eines Parteiwechsels dar. Die Klageänderung ist insofern nach h. M. zustimmungsbedürftig.

     

    Vertritt ein Anwalt innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens sowohl die ausscheidende als auch die eintretende Partei, führt dies nach der Rechtsprechung des BGH nicht dazu, dass zwei Angelegenheiten i. S. d. § 7 Abs. 1 RVG vorliegen (vgl. RVG prof. 07, 27). Es bleibt vielmehr bei einer Angelegenheit. Folglich können alle Gebühren gemäß § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 2 RVG nur einmal anfallen ‒ und zwar unabhängig davon, ob der gemeinsame Rechtsanwalt gleichzeitig oder nacheinander für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit tätig geworden ist (vgl. auch OLG Stuttgart AGS 10, 7).

     

    Beachten Sie | Bei mehreren Auftraggebern erhöht sich die Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV RVG wegen der damit verbundenen Auftraggebermehrheit gemäß Nr. 1008 VV RVG um 0,3. Die von demselben Rechtsanwalt vertretenen Parteien sind kostenrechtlich als Streitgenossen zu behandeln (BGH RVG prof. 07, 27; OLG Stuttgart AGS 10, 7).

    2. Diese Kosten kann der ausgeschiedene Beklagte erhalten

    Wird der Parteiwechsel auf Beklagtenseite vollzogen, kann nach herrschender Praxis auf Antrag des ausgeschiedenen Beklagten zwar eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO zu seinen Gunsten ergehen. Fraglich ist aber, welche Kosten zu seinen Gunsten erstattungsfähig und festsetzbar sind. Das OLG Stuttgart (31.7.23, 8 W 277/22, Abruf-Nr. 237309) hat klargestellt, dass dem Beklagten die bisher angefallenen Gesamtkosten des gemeinsamen Anwalts hälftig zu erstatten und festzusetzen sind.

     

    • Beispiel

    Im Streitfall erhob der Kläger K gegen den Beklagten B1 Klage auf Zahlung eines Betrags von 10.000 EUR. B1 zeigte durch Rechtsanwalt R seine Verteidigungsbereitschaft an und beantragte Klageabweisung. Im Laufe des Verfahrens erkannte K, dass er die Klage gegen B2 hätte richten müssen. Er nahm daher die Klage gegen B1 zurück und richtete sie im Weg des Parteiwechsels fortan gegen B2. Für B2 bestellte sich ebenfalls R und beantragte Klageabweisung. Auf Antrag des B1 beschloss das Gericht gemäß § 269 Abs. 3 ZPO, seine Kosten dem Kläger aufzuerlegen. B1 meldete daraufhin zur Festsetzung an:

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 10.000 EUR)

    789,20 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 % USt., Nr. 7008 VV RVG

    155,46 EUR

    973,66 EUR

    Das LG gab dem Antrag statt. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des K hatte Erfolg. Bis zum Ausscheiden des B1 ist eine nach Nr. 1008 VV RVG um 0,3 erhöhte Verfahrensgebühr nebst einer Postentgeltpauschale entstanden:

    1,6-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 1008 VV RVG (Wert: 10.000 EUR)

    982,40 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 % USt., Nr. 7008 VV RVG

    190,46 EUR

    1.192,86 EUR

    Da der ehemalige Beklagte B1 und der neue Beklagte B2 in gleicher Höhe an dem Rechtsstreit beteiligt waren bzw. sind, sind B1 die hälftigen Kosten von (1.192,86 EUR : 2 =) 596,43 EUR zu erstatten und zu seinen Gunsten festzusetzen.

     

    Beachten Sie | Bei der weiteren nun den Beklagte B2 betreffenden Kostenfestsetzung nach Abschluss des Verfahrens muss die vorliegende Kostenfestsetzung, die bereits einen Teil der auf Beklagtenseite insgesamt angefallenen Anwaltskosten erfasst, berücksichtigt werden. Im Rahmen seines Kostenfestsetzungsantrags muss sich B2 also die hälftige Verfahrensgebühr und die hälftige Auslagenpauschale anrechnen lassen.

     

    Nach einer mündlichen Verhandlung wird die Klage abgewiesen und die Kosten des Beklagten B2 werden dem Kläger auferlegt. B2 kann jetzt nur noch zur Festsetzung anmelden:

    1,6-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 1008 VV RVG (Wert: 10.000 EUR)

    982,40 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 10.000 EUR)

    736,80 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 % USt., Nr. 7008 VV RVG

    330,45 EUR

    abzüglich bereits zugunsten B2 festgesetzter

    - 596,43 EUR

    1.473,22 EUR

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2023 | Seite 172 | ID 49687144